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Beglaubigungs- und Übersetzungsrichtlinien: Kasachstan

Beglaubigungsrichtlinien

Das Ausstellungsland Ihres Dokuments ist ein Mitgliedstaat des Haager Beglaubigungsübereinkommens. Dokumente und Übersetzungen, die in Ihrem Land angefertigt wurden, müssen daher mittels Apostille beglaubigt werden, um in Österreich anerkannt zu werden.

Die Apostille wird von den vom Vertragsstaat bestimmten innerstaatlichen Behörden ausgestellt. Eine Auflistung der zuständigen Behörden finden Sie auf den Seiten der HCCH (Hague Conference on Private International Law).

Die Apostille muss auf dem Dokument selbst oder auf einem mit ihm verbundenen Blatt angebracht sein. Mit der Apostille wird die Echtheit der Unterschrift jener Person bestätigt, die das vorliegende Dokument ausgestellt hat. Weiters bestätigt die Apostille die Funktion des Unterzeichners sowie gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels.

Bei der Beglaubigung mittels Apostille wird zwischen öffentlichen Urkunden (z.B. Dokumenten von staatlichen Bildungseinrichtungen oder akkreditieren privaten Bildungseinrichtungen) und privaten Urkunden (z.B. Dokumenten von manchen privaten Bildungseinrichtungen) unterschieden. Welche Dokumente als öffentliche bzw. private Urkunden gelten, bestimmt der jeweilige Vertragsstaat.

Ausschließlich öffentliche Urkunden können mit Apostille beglaubigt werden.

Private Urkunden müssen daher, um zu öffentlichen Urkunden zu werden, vor der Beglaubigung mittels Apostille z.B. von der zuständigen Bildungsbehörde oder einem Notar beglaubigt werden. Die Bildungsbehörde oder der Notar muss die Echtheit der Unterschrift jener Person bestätigen, die das vorliegende Dokument ausgestellt hat. Das nach diesem Schritt nun als öffentliche Urkunde geltende Dokument muss anschließend mittels Apostille beglaubigt werden.

Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich Dokumente akzeptieren können, auf denen die Bildungsbehörde bzw. der Notar die Echtheit der Unterschrift der Person bestätigt, die das Dokument ausgestellt hat. Dokumente, auf denen die Bildungsbehörde bzw. der Notar lediglich bestätigt, dass die Kopie des Dokuments mit dem Original übereinstimmt, können von uns nicht akzeptiert werden.

Übersetzungsrichtlinien

Alle Dokumente (auch Lehrinhalte!) sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Sollte das Originaldokument nicht in einer dieser beiden Sprachen ausgestellt worden sein, muss das Dokument übersetzt werden. Die Übersetzungen müssen von einer/einem offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscher*in angefertigt werden.

Bitte beachten Sie dazu Folgendes:

  • Das Originaldokument muss vor der Übersetzung bereits alle erforderlichen Beglaubigungsvermerke aufweisen

  • Alle auf dem Dokument befindlichen Stempel/Siegel und Beglaubigungsvermerke (auch jene, die sich z.B. auf der Rückseite des Dokuments befinden) müssen mit übersetzt werden. Die Apostille selbst muss nicht übersetzt werden.

  • Die Übersetzung muss vom Dolmetscher/von der Dolmetscherin mit dem übersetzten Dokument untrennbar verbunden werden

Vorgangsweise für Übersetzungen, die in Österreich angefertigt werden:

  1. Original des Dokuments mittels Apostille beglaubigen lassen

  2. Beglaubigtes Dokument von einem/einer in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscher*in übersetzen lassen. Eine Liste der gerichtlich beeideten Dolmetscher/innen finden Sie unter https://justizonline.gv.at/jop/web/exl-suche/do.


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Vorgangsweise für Übersetzungen, die im Ausstellungsland Ihres Originaldokuments angefertigt werden:

  1. Original des Dokuments mittels Apostille beglaubigen lassen

  2. Beglaubigtes Dokument von einem/einer in Ihrem Land gerichtlich beeideten Dolmetscher*in übersetzen lassen

  3. Übersetzung mittels Apostille beglaubigen lassen

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