Arbeitskollegen machen entspannt Pause

Rechtliches zum Thema Plagiate

Definition Plagiat

Laut § 51 Abs. 2 Z 31 und 32 Universitätsgesetz:

31. Ein Plagiat liegt eindeutig vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, parapharsierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers.

32. Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn auf "Ghostwriting" zurückgegriffen wird oder wenn Daten und Ergebnissen erfunden oder gefälscht werden.

Plagiate im Sinne des Studienrechts & Urheberrechts

Das Studienrecht zieht die gesetzlich vorgeschriebene Eigenständigkeit einer studentischen Arbeit als hauptsächliches Kriterium für die Entscheidung in Plagiats(verdachts)fällen heran. Zu studentischen Arbeiten zählen alle während des Studiums verfassten schriftlichen Arbeiten, also u.a. Seminararbeiten, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen (vgl. insb. §51 Abs 2 Z 7, 8 und 13 Universitätsgesetz 2002).

Das Urheberrecht wird verletzt, wenn fremde Gedanken ohne Quellenangabe übernommen werden (vgl.  § 57 Abs 2 UrhG).

Richtlinie des VRLS zum Thema „Plagiate, Ghostwriting und damit verbundene Rechtsfolgen“

Als Grundlage für den einheitlichen Umgang mit Plagiats- und Ghostwriting(verdachts)fällen gilt die Richtlinie des Vizerektorats für Lehre und Studirende. Als Teil der Anti-Plagiats-Initiative an der WU gibt sie die rechtlichen Konsequenzen vor.