Eine Person liest eine spanische Tageszeitung

Mitteilungsblatt vom 01. Juli 2021, 45. Stück

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262) Änderung der Verordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien über die Benützung von Gebäuden und Flächen der WU oder am WU Campus

Die Verordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien über die Benützung von Gebäuden und Flächen am WU Campus, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 34. Stück, Nr. 192, vom 13.5.2020, zuletzt geändert durch Verordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien über die Benützung von Gebäuden und Flächen der oder am WU Campus, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien 41. Stück, Nr. 240 vom 09.06.2021 wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

㤠1 Maskenpflicht und Pflicht des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr

(1) In den Gebäuden der WU besteht für alle Personen während des unmittelbaren Studierenden- und Kundenkontakts sowie des Parteienverkehrs die Verpflichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Diese Verpflichtung gilt auch für Studierende, Kunden und Parteien.

(2) Die Verpflichtung gem Abs 1 gilt nicht

(a) für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht;

(b) bei Besprechungen.

(3) Für das Betreten von Gebäuden der WU ist ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen. Dieser Nachweis ist für das Betreten von und für die Dauer des Aufenthalts in den Gebäuden der WU für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. Als Betreten gilt auch das Verweilen.

(4) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne von Abs 3 gelten die in § 1 Abs 2 der jeweils in Kraft stehenden, auf Grundlage von §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1, 4a Abs 1 und 5 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 (in der jeweils geltenden Fassung) sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950 (idgF) vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Verordnung vorgesehenen Nachweise und die dafür enthaltenen Anordnungen und Festlegungen.

(5) Sofern ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorgesehen ist, ist die WU zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
1. Name,
2. Geburtsdatum,
3. Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
4. Barcode bzw. QR-Code.

Eine Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten ist unzulässig.

Darüber hinaus ist die WU berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung (zB Name, Anschrift, Matrikelnummer) zu ermitteln und zu verarbeiten.

(6) Im Prüfungs- und Lehrbetrieb gelten abweichend von Abs 1 ff die von der Vizerektorin für Lehre und Studierende der WU erlassenen Regelungen der RL Richtlinie für Distanzlehre und Online-Prüfungen (Mitteilungsblatt 25. Stück, Nr. 130 vom 25. Februar 2021 in der jeweils geltenden Fassung), sowie die Regelungen der Verordnung des Rektorats über die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen an der Wirtschaftsuniversität Wien (Mitteilungsblatt 29. Stück, Nr. 172 vom 24.03.2021 in der jeweils geltenden Fassung).

(7) Die Verpflichtung nach Abs 1 ff besteht nicht im Anwendungsbereich der §§ 2, 3, 4 und 5, soweit eine Verpflichtung nach diesen Vorschriften nicht besteht.“

2. § 2 entfällt.

3. §§ 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 2“, „§ 3“, „§ 4“, „§ 5“, „§ 6“, „§ 7“ und „§ 8“.

4. In §§ 2, 3, 4 und 5 werden die Wort- und Zeichenfolgen „und 4 Abs 1“ durch die Wort- und Zeichenfolgen „4 Abs 1, 4a Abs 1 und 5 Abs 1“ und „§§ 5c und 15“ durch „§ 5c“ ersetzt.

5. In § 7 wird die Zeichenfolge „04.07.2021“ durch die Zeichenfolge „30.09.2021“ ersetzt.

6. In § 8 wird folgender Absatz 15 ergänzt:

„(15) Die Änderung der Verordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien über die Benützung von Gebäuden und Flächen der WU oder am WU Campus tritt mit 05. Juli 2021 in Kraft.“

Für das Rektorat:
Univ.-Prof. Dr. Edeltraud Hanappi-Egger

Die aktuelle Fassung der Verordnung finden Sie in Kürze über den hinterlegten Link.

263) Verordnung des Rektorats, mit der die Verordnung des Rektorats über die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen an der Wirtschaftsuniversität Wien geändert wird

Verordnung des Rektorats, mit der die Verordnung des Rektorats über die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen an der Wirtschaftsuniversität Wien geändert wird