NPO-Institut (Verein)

Vereins- und Steuerrecht

Inhalt dieses Kapitels

Höhne, In der Maur & Partner | Das Mediengesetz gilt auch für Vereine

Von Thomas Höhne

Vereine genießen im Medienrecht eine gewisse Privilegierung. Gemäß § 50 MedienG sind die §§ 1, 23, 25 Abs 5, §§ 28–42, 43 Abs 4, § 47 Abs 1 und 2, §§ 48 und 49, nicht aber die anderen Bestimmungen des MedienG u. a. auf Medien, die im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen, anzuwenden.

Welche medienrechtlichen Bestimmungen sind nun anzuwenden? Abgesehen von den Begriffsbestimmungen (§ 1) sind dies die verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren (§ 23), die Privilegierung bei der Veröffentlichung der „Offenlegung“ (§ 25, Name bzw Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort/Sitz des Medieninhabers), sofern die Website keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, weiters die strafrechtlichen Bestimmungen (§§ 28–42), die Anbietungs- und Ablieferungspflicht an Bibliotheken (§ 43 Abs 4), die Erlaubnis, periodische Druckwerke auch auf der Straße (nicht jedoch von Personen unter 18 Jahren, von Personen unter 14 Jahren auch nicht unentgeltlich) zu vertreiben (hievon wieder ausgenommen Schülerzeitungen).

Diese Privilegierung ist eng zu verstehen. Als „publizistische Hilfsmittel“ können nur jene Kommunikationsmittel verstanden werden, denen nicht der Charakter eines eigenständigen Mediums zukommt; ein derartiges Hilfsmittel darf bei der Verwirklichung der Vereinstätigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung haben – also etwa in der Größenordnung von Fahrplänen, Preislisten, Kalendern, Mitgliederlisten oder simplen Ankündigungen. Enthalten solche Medien jedoch einen eigenständigen gedanklichen Inhalt (etwa Kommentare zum vereinsinternen Geschehen), so erhält die Publikation einen eigenständigen Zweck und fällt nicht mehr unter die Hilfsmittel.

Ausdrücklich genannt sind in der Offenlegungspflicht des § 25 Abs 2 MedienG unter anderem Vereine, dort heißt es nämlich: „Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben.“ Wir wollen gnädig darüber hinwegsehen, dass sich der Gesetzgeber des Mediengesetzes nicht der Legalterminologie des VereinsG bedient, wenn er von „Vorstand“ (anstatt von Leitungsorgan) spricht. Wichtig ist jedenfalls, dass hier nicht nur die vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder, sondern aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts alle Vorstandsmitglieder anzuführen sind, und zwar auch dann, wenn der Verein nur indirekt (etwa durch Zwischenschaltung einer weiteren juristischen Person) am Medieninhaber beteiligt ist. Da überflüssigerweise nicht nur die vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans, sondern alle seine Mitglieder zu veröffentlichen sind, und gem Abs 3 dann, wenn eine der anzugebenden Personen (also alle Vorstandsmitglieder) auch Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes ist, müssen auch Firma, Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.

„Kleine“ Websites und „kleine“ Newsletter (§ 25 Abs 5 MedG) sind, wie schon gesagt, privilegiert: Beschränkt sich der Verein auf die Präsentation von sich selbst, seiner Tätigkeiten und Leistungen und trifft keine allgemeinen gesellschaftspolitischen Äußerungen, so besteht nur eingeschränkte Offenlegungspflicht (Name und Sitz); dann ist auch das Gegendarstellungsrecht nicht anwendbar.

Dass das Mediengesetz nur auf Medien iSd § 1 Abs 1 Z 1 MedienG anzuwenden ist, ist klar. Zur Definition eines Mediums gehört, dass sich dieses „an einen größeren Personenkreis" wendet, sei es im Weg der Massenherstellung oder der Massenverbreitung (Newsletter per e-mail). Sofern der Adressatenkreis nicht extrem beschränkt ist, sollte man vorsichtshalber immer von einem Medium und daher von der Geltung der entsprechenden Bestimmungen ausgehen. Und ebenso vorsichtshalber sollte man im Zweifel nicht von der Anwendbarkeit der Privilegierung der „publizistischen Hilfsmittel" ausgehen. Und das wiederum bedeutet, dass auf Vereinspublikationen die Vorschriften über das Impressum (§ 24) anwendbar sind: Jedenfalls Name und Adresse des Vereins, ggf. auch des Herstellers (bei Print); bei periodischen Medien (Zeitung, Newsletter) ggf. auch Name und Adresse des Herausgebers; in einem allfälligen Inhaltsverzeichnis ist auch anzugeben, wo sich das Impressum befindet. Im ECG (Electronic Commerce Gesetz) gibt es ohnedies keine Beschränkung, bietet der Verein daher einen Dienst der Informationsgesellschaft an (zB Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote), dann bedarf es auch eines Impressums iSd § 5 ECG, das allerdings mit dem medienrechtlichen Impressum zusammengelegt werden kann. Dann kommen noch dazu: Telefonnummer, E-Mail-Adresse, ggf. zuständige Aufsichtsbehörde, ggf. UID-Nummer. Die ZVR-Zahl ist immer anzugeben.

Dem MedienG (und der StPO) ist der Begriff der Unzulässigkeit des Rechtswegs fremd, aber auch ein (temporäres) prozessuales Verfolgungshindernis (§ 281 StPO) wird durch die Regelung des § 8 Abs 1 VerG nicht statuiert. Selbst wenn daher über ein Vereinsmedium Beleidigungen ausgetauscht werden, können die entsprechenden medienrechtlichen Anträge unmittelbar beim medienrechtlich zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Mit anderen Worten: Der Weg zum Vereinschiedsgericht ist nicht zwingend geboten. Vorsichtshalber ist allerdings zu empfehlen, beide Wege gleichzeitig zu beschreiten.

Vorsicht bei der Veröffentlichung von Disziplinarentscheidungen des Vereins, etwa auf der Vereinswebsite: Jedenfalls dann, wenn der Zugang zu dieser nicht auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist, wohl aber auch bei einem Verein, dessen Mitglieder einander nicht alle kennen, ist eine solche Veröffentlichung mit Namensnennung (oder Erkennbarkeit) des betroffenen Mitglieds ein An-den-Pranger-Stellen und daher ein Eingriff in dessen Persönlichkeitsechte, sofern es nicht einen guten Grund dafür gibt, der es erforderlich macht, die Mitglieder so konkret zu informieren.

Für das Spendengütesiegel ist erforderlich, dass die Organisation über einen eigenen Internetauftritt verfügt, auf dem zumindest die Selbstdarstellung und der aktuelle Jahresbericht permanent auf der Startseite bzw leicht auffindbar abgerufen werden können. Dort gehört dann wohl auch die „ausformulierte Selbstdarstellung“ hin, über die die Organisation außerdem verfügen muss, die „Auskunft über Rechtsform, Ziele und Zwecke der Organisation gibt, sowie Personen benennt, die die Organisation nach außen vertreten und Gremien, die über die Verwendung der Gelder entscheiden“.

Schmelz Rechtsanwälte | Aufmerksame Kontrolle und guter Rat

Über den Aufsichtsrat und den Beirat als optionale Organe im Verein
 

 

1. Zwingende Organe eines Vereins

Das Vereinsgesetz schreibt (a) eine Mitgliederversammlung zur gemeinsamen Willensbildung der Mitglieder eines Vereins sowie (b) ein Leitungsorgan zur Führung der Vereinsgeschäfte und Vertretung des Vereines nach außen als zwingende Organe eines Vereins vor. Jedem Verein steht es aber frei, in den Statuten weitere Organe vorzusehen. Zwei in der Praxis immer wieder anzutreffende fakultative Organe sind der Aufsichtsrat und der Beitrat.
 

2. Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat hat in aller erster Linie die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vereines zu überwachen. Hierbei muss er insbesondere auf die Einhaltung der Gesetze, der Statuten und etwaiger Beschlüsse von Vereinsorganen sowie auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung achten. Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht ihm ein Einsichtsrecht in die Bücher und sonstigen Unterlagen des Vereins und ein Auskunftsrecht gegenüber anderen Vereinsorganen zu.

Obwohl der Aufsichtsrat ein bloß optionales Organ ist, schreibt das Vereinsgesetz für ein solches eingerichtetes Aufsichtsorgan einige zwingende Regelungen vor. So hat der Aufsichtsrat aus mindestens drei natürlichen Personen zu bestehen, die von der Mitgliederversammlung zu bestellen sind. Die Aufsichtsratsmitglieder müssen unabhängig und unbefangen sein; sie dürfen daher naheliegenderweise keinem Organ angehören, das zugleich Gegenstand der Kontrolle des Aufsichtsrats ist (das sind alle – jedenfalls zwingenden – Organe eines Vereins mit Ausnahme der Mitgliederversammlung). Weiters gilt es zu beachten, dass bei großen Vereinen (durchschnittlich mehr als 300 Arbeitnehmer über zwei Jahre) der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen muss.
 

3. Der Beirat

Im Gegensatz zum Aufsichtsrat nimmt der Beirat prinzipiell keine Aufsichts- und Kontrollaufgaben wahr, sondern hat in aller erster Linie eine beratende Funktion. Er ist daher im Regelfall ein konsultatives Organ. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann er insbesondere das Recht haben, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Im Gegensatz zum Aufsichtsrat schreibt das Vereinsgesetz für ein solches rein beratendes Organ keinerlei zwingende Regelungen vor, weshalb die konkrete Ausgestaltung des Beirates den Statuten überlassen bleibt. Eine von vorgenannten Prinzipien abweichende statutarische Ausgestaltung der Kompetenzen des Beirats ist denkbar.
 

4. Fazit

Zusammengefasst sind der Aufsichtsrat und der Beirat zwei optionale Vereinsorgane, die mit ihrer überwachenden bzw. beratenden Tätigkeit unter Umständen eine sinnvolle Ergänzung zu den anderen, verpflichtend einzurichtenden Vereinsorganen sein können. Insbesondere bei größeren Vereinen und/oder besonders komplexer bis haftungsgeneigter Vereinstätigkeit können sie eine wichtige Funktion im Vereinsgefüge einnehmen.

Bis auf wenige Ausnahmen bezogen auf den Aufsichtsrat, sind der Verein und seine Mitglieder nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei der konkreten Ausgestaltung seiner Organe weitestgehend frei. Darin zeigt sich eine der großen Stärken des österreichischen Vereinsrechts, nämlich der große Spielraum, den der Gesetzgeber für eine individuelle maßgeschneiderte Vereinsgestaltung bietet. Umgekehrt bedingt eben dieser Freiraum bisweilen Regelungslücken, die durch Lehre und Rechtsprechung zu füllen sind, sodass die umsichtige Gestaltung von Vereinsstatuten unter Ausnützung der regulatorischen Flexibilität fundierte Beratung erfordert. Die nicht hinterfragte Verwendung von Muster-Vereinsstatuten, wie diese im Internet kursieren, lässt den Regelungsspielraum, den der Gesetzgeber aus gutem Grund den Vereinsgründern und Vereinsmitgliedern überlässt, ungenutzt.
 
 
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