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Vereins- und Steuerrecht

Schmelz Rechtsanwälte OG | E-Mail-Adressen im Vereinsrecht: Was Mitglieder wissen dürfen

1. Worum es geht

Wer in einem Verein Mitglied ist, möchte vor wichtigen Abstimmungen manchmal andere Mitglieder kontaktieren, etwa um für oder gegen einen Beschluss zu werben, eine Gegenkandidatur für den Vorstand bekannt zu machen oder schlicht die eigene Sichtweise zu einem Thema zu verbreiten. Dafür muss man wissen, wer die anderen Vereinsmitglieder sind und wie man diese kontaktieren kann. In der Praxis werden derartige Anfragen von Vereinsvorständen häufig mit dem Verweis auf den Datenschutz abgelehnt, oft ohne die Sache im Einzelfall näher zu prüfen. Ein aktuelles Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) bringt in diese Frage nun mehr Klarheit; die Überlegungen des Gerichts sind auch für Österreich von erheblichem Interesse, selbst wenn hierzulande andere Gesetze gelten.

 
2. Die Judikatur des BGH

Ausgangspunkt der Entscheidung des deutschen Höchstgerichts (BGH 10.12.2025, II ZR 132/24) war ein Streit in einem Sportverein. Ein Mitglied war mit dem geplanten Verkauf eines Vereinsgrundstücks nicht einverstanden und wollte im Vorfeld der Mitgliederversammlung eine Opposition dagegen organisieren. Um die übrigen Mitglieder erreichen zu können, verlangte es vom Verein die Herausgabe sämtlicher E-Mail-Adressen. Der Verein weigerte sich und berief sich dabei unter anderem auf datenschutzrechtliche Bedenken. Das zuständige Berufungsgericht gab dem Mitglied recht, und auch der BGH bestätigte in letzter Instanz, dass der Anspruch besteht.

Der BGH stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf drei Gedanken, die sich gegenseitig ergänzen. Zunächst geht es um das Mitwirkungsrecht der Mitglieder: Wer als Mitglied eines Vereins wirksam mitbestimmen soll, muss auch tatsächlich die Möglichkeit haben, mit anderen Mitgliedern in Kontakt zu treten, um für die eigene Position zu werben. Ein Stimmrecht, das sich mangels Kontaktmöglichkeit nicht sinnvoll ausüben lässt, bliebe ein Recht auf dem Papier, aber in der Praxis umsetzungsschwach. Zweitens erkennt der BGH ausdrücklich an, dass die E-Mail heute das im Alltag maßgebliche Kommunikationsmittel ist. Der früher übliche Verweis auf den Postweg ist – gerade wenn die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung knapp ist – schlicht nicht mehr zeitgemäß und den Mitgliedern nicht zumutbar. Drittens stellt der BGH klar, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dem vom klagenden Mitglied geltend gemachten Anspruch nicht im Weg steht, sondern ihn im Gegenteil sogar trägt. Da die Mitgliedschaft in einem Verein ein vertragsähnliches Verhältnis begründet, erlaubt die DSGVO die Weitergabe der Adressen gerade zu dem Zweck, die Mitgliedschaftsrechte auszuüben. Ein pauschaler Hinweis des Vorstands auf „den Datenschutz“ genügt demnach nicht, um eine Anfrage abzulehnen – erforderlich ist stattdessen eine echte, nachvollziehbare Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

 
3. Grenzen des Auskunftsanspruchs

So weitreichend die Entscheidung ist, so wenig bedeutet sie einen schrankenlosen Zugriff auf die Mitgliederliste. Das anfragende Mitglied muss ein nachvollziehbares, sachliches Interesse an der Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedern darlegen können, und dieses Interesse ist stets gegen schutzwürdige Belange der übrigen Mitglieder abzuwägen. Bei den meisten Vereinen wird diese Abwägung regelmäßig zugunsten des Auskunft suchenden ausfallen. Anders kann es sich bei Vereinen darstellen, deren Mitglieder in besonderer Weise auf Anonymität angewiesen sind, etwa bei Selbsthilfegruppen für Suchtkranke oder Vereinen im Bereich der Traumaberatung; hier kann das Geheimhaltungsinteresse der Mitglieder überwiegen. Zu bedenken ist außerdem, dass ein Mitglied, dem Adressen mitgeteilt wurden, diese nur für den angegebenen Zweck (im Anlassfall also die Ausübung spezifischer Mitgliedsrechte) verwenden darf. Eine zweckwidrige Nutzung – etwa die Weitergabe an vereinsfremde Dritte – wäre rechtswidrig und könnte zivilrechtliche wie auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

 
4. Gilt das auch für Österreich?

Eine höchstgerichtliche Entscheidung wie jene des BGH gibt es zu dieser konkreten Frage in Österreich bislang nicht, und auch das österreichische Vereinsgesetz (VerG 2002) ist etwas anders aufgebaut als das deutsche Vereinsrecht, das bei unserem Nachbarn im allgemeinen Zivilrecht angesiedelt ist. Dennoch lassen sich die tragenden Argumente des BGH auch auf den österreichischen Rechtsraum umlegen.

Auch das VerG 2002 gewährt einem Zehntel der Mitglieder das Recht, eine Mitgliederversammlung einzufordern und über bestimmte Angelegenheiten des Vereins informiert zu werden. Damit dieses Minderheitenrecht überhaupt genutzt werden kann, müssen sich die betreffenden Mitglieder aber erst finden und miteinander in Verbindung treten können; wer in einem größeren Verein das notwendige Zehntel mobilisieren will, kommt ohne Kenntnis der übrigen Mitglieder realistischerweise nicht aus. Hinzu kommt, dass sich aus dem Treuepflichtverhältnis zwischen Verein und Mitgliedern ableiten lässt, dass der Vorstand die Ausübung dieser gesetzlich vorgesehenen Rechte nicht dadurch faktisch vereiteln darf, dass er Kontaktdaten ohne sachlichen Grund zurückhält. Und schließlich gilt die DSGVO in Österreich wortgleich wie in Deutschland, sodass sich die datenschutzrechtliche Argumentation des BGH unmittelbar übernehmen lässt.

Auch verwandte höchstgerichtliche Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofs, etwa zum Genossenschaftsrecht und zum Anspruch eines Betriebsrats auf die E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer, bestätigen im Ergebnis dieselbe Grundtendenz: Wo digitale Kommunikation zum Standard geworden ist, besteht regelmäßig auch ein Anspruch auf Offenlegung der dafür erforderlichen Kontaktdaten.

In der österreichischen Fachliteratur wird ein entsprechendes Auskunftsrecht von Vereinsmitgliedern von der überwiegenden Meinung vertreten. Ein gewisser Unterschied bleibt dennoch bestehen: Österreichische Vereine genießen bei der Gestaltung ihrer Statuten mehr Freiheit als deutsche Vereine. Diese Gestaltungsfreiheit betrifft anlassbezogen vor allem die Frage des „Wie“ und nicht das „Ob“ des Informationsanspruchs von Vereinsmitgliedern. Denkbar ist etwa eine sogenannte Weiterleitungslösung, bei der der Verein Nachrichten des anfragenden Mitglieds an alle übrigen Mitglieder weiterleitet, ohne deren Adressen selbst offenzulegen. Ein solcher Mittelweg kann sowohl dem Kommunikationsinteresse des anfragenden Mitglieds als auch dem Geheimhaltungsinteresse der übrigen Mitglieder gerecht werden.

 
5. Praktische Empfehlung

Vereinsvorstände sollten Anfragen von Mitgliedern nach der Identität und den Kontaktdaten anderer Mitglieder nicht pauschal mit dem Hinweis auf den Datenschutz abwehren. Sinnvoller ist eine sachliche Abwägung der Interessen der betroffenen Personen. Vorgaben in den Statuten, wie mit entsprechenden Auskunftsansprüchen von Mitgliedern umzugehen ist, können Sicherheit bieten und zugleich Mitgliedschaftsrechte absichern, dürfen aber nicht dazu führen, dass gesetzlich vorgesehene (Minderheiten-)Rechte ausgehöhlt werden.

Mehr Informationen zum österreichischen Vereinsrecht und weiteren aktuellen Rechtsthemen finden sie auf unserer Website.
 

Über den Autor

Mag. Dorian Schmelz studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Seit 2015 ist er als selbstständiger Rechtsanwalt und Partner der Schmelz Rechtsanwälte OG tätig, seit 2020 auch als Unternehmensberater zugelassen. Die vorgenannte Anwaltskanzlei verfolgt den Ansatz, rechtliches und wirtschaftliches Wissen zu bündeln und Unternehmern sowie gemeinnützigen bzw mildtätigen Organisationen Lösungen aus einer Hand zu bieten: Pragmatisch, ökonomisch und gerade auch aus dem Blickwinkel eines Unternehmers oder Vereinsfunktionärs.
 
Zudem ist Mag. Schmelz Lehrbeauftragter im MBA-Studium „Immobilienmanagement“ an der Middlesex University London (seit 2021) und absolvierte diverse Zusatzausbildungen auf dem Gebiet der Verhandlungsführung. Er ist Autor und Co-Autor zahlreicher Bücher und Fachbeiträge unter anderem auf den Gebieten der Verhandlungsführung, des Vereinsrechts, des Unternehmensrechts und des Zivil- und Zivilprozessrechts.

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