Vereins- und Steuerrecht
Inhalt dieses Kapitels
Schmelz Rechtsanwälte OG | Die virtuelle Mitgliederversammlung: Ein kompakter Überblick für Vereine
Die COVID-19-Pandemie hat die Digitalisierung stark beschleunigt. Auch bei Vereinen führte dies zu einer verstärkten Nutzung digitaler Formate, unter anderem für die Abhaltung der Mitgliederversammlung.
Da virtuelle Mitgliederversammlungen insbesondere für österreichweit oder gar international tätige Vereine sowie für Vereine mit einer großen Mitgliederzahl eine Reihe von Vorteilen bieten, verwundert es nicht, dass sie auch nach Ende der Pandemie hohe Praxisrelevanz haben. Dennoch ist Vorsicht geboten: Vereine müssen ihre eigenen Statuten prüfen, weil eine digitale Durchführung der Mitgliederversammlung nicht ohne Weiteres zulässig ist.
1. Statuarische Voraussetzungen
Das „Virtuellen Gesellschafterversammlungen-Gesetz“ (VirtGesG) ermöglicht es Vereinen, ihre Mitgliederversammlungen auch „virtuell“ oder „hybrid“ abzuhalten. Anders als noch zu Pandemiezeiten ist dies jedoch nur dann zulässig, wenn es in den Statuten des Vereins vorgesehen ist. Ohne eine entsprechende statutarische Regelung dürfen Mitgliederversammlungen nur in Präsenz stattfinden. In den Statuten ist auch zu regeln, ob die Mitgliederversammlung stets virtuell oder hybrid abzuhalten ist oder ob das einberufende Vereinsorgan – in aller Regel der Vorstand – über die Form der Durchführung selbst entscheiden kann.
Erlauben die Statuten dem einberufenden Vereinsorgan, die Form der Mitgliederversammlung zu bestimmen, muss diese Entscheidung stets im Interesse des Vereins und seiner Mitglieder getroffen werden. Dabei sind ein reibungsloser Ablauf, gute Planbarkeit und die technischen Möglichkeiten der Mitglieder zu berücksichtigen.
Fehlen in den Statuten konkrete Angaben zur organisatorischen und technischen Durchführung virtueller oder hybrider Mitgliederversammlungen – insbesondere zur verwendeten Videokonferenz-Software –, legt das einberufende Organ diese fest und informiert die Mitglieder bei Einberufung der Mitgliederversammlung. Dabei muss sichergestellt sein, dass alle Mitglieder barrierefrei teilnehmen können, sprich die Software zugänglich ist und auch Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen teilnehmen können.
2. Virtuelle und hybride Mitgliederversammlung
Die Abhaltung der Mitgliederversammlung in virtueller Form bedeutet, dass sie unter Verwendung einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit stattfindet, sodass Mitgliedern sich etwa zu Wort melden oder an Abstimmungen teilnehmen können. Herkömmlichen Videokonferenz-Softwares entsprechen diesen Voraussetzungen.
Daneben sieht das VirtGesG auch die Möglichkeit einer „moderierten“ virtuellen Mitgliederversammlung vor. In diesem Fall wird die Versammlung lediglich akustisch und optisch übertragen. Die Mitglieder können dabei die Versammlung verfolgen, sich selbst aber nicht direkt zu Wort zu melden oder abstimmen. Diese Möglichkeit haben sie erst, nachdem ein Versammlungsleiter ihnen das Wort erteilt hat. Die moderierte virtuelle Versammlung wird vor allem bei Versammlungen mit einer größeren Teilnehmeranzahl zur Anwendung kommen, für die klassische Videokonferenz-Softwaren nicht ausreichen.
Bei einer hybriden Mitgliederversammlung haben die Mitglieder die Wahl, ob sie an der Versammlung in Präsenz oder virtuell teilnehmen. Für die virtuelle Teilnahme an einer hybriden Versammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für eine rein virtuelle Mitgliederversammlung. Es ist zu gewährleisten, dass physische und virtuelle Teilnehmer gleichwertig behandelt werden.
3. Fazit
Die Mitgliederversammlung kann neben einer reinen Abhaltung in Präsenz auch als virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung abgehalten werden. Wichtige Voraussetzung dafür ist, dass es in den Vereinsstatuten vorgesehen ist. Insbesondere ist darauf zu achten, dass virtuell teilnehmende Mitglieder gleichwertig behandelt werden und die Möglichkeit haben, von ihrem Rede- und Stimmrecht Gebrauch zu machen.
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Über den Autor
Mag. Dorian Schmelz studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Seit 2015 ist er als selbstständiger Rechtsanwalt und Partner der Schmelz Rechtsanwälte OG tätig, seit 2020 auch als Unternehmensberater zugelassen. Die vorgenannte Anwaltskanzlei verfolgt den Ansatz, rechtliches und wirtschaftliches Wissen zu bündeln und Unternehmern sowie gemeinnützigen bzw mildtätigen Organisationen Lösungen aus einer Hand zu bieten: Pragmatisch, ökonomisch und gerade auch aus dem Blickwinkel eines Unternehmers oder Vereinsfunktionärs.
Zudem ist Mag. Schmelz Lehrbeauftragter im MBA-Studium „Immobilienmanagement“ an der Middlesex University London (seit 2021) und absolvierte diverse Zusatzausbildungen auf dem Gebiet der Verhandlungsführung. Er ist Autor und Co-Autor zahlreicher Bücher und Fachbeiträge unter anderem auf den Gebieten der Verhandlungsführung, des Vereinsrechts, des Unternehmensrechts und des Zivil- und Zivilprozessrechts.