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Veranstaltungen während Covid-19 – datenschutzrechtliche Fragen

Die jüngste Covid-19 Lockerungsverordnung legt fest, dass für Sportveranstaltungen und Fach- und Publikumsmessen sowie kulturelle Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ein Covid-19 Präventionskonzept zu erstellen ist, wobei dieses auch „ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten“ beinhalten kann.

Auch wenn der Veranstalter nicht verpflichtet ist, ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten zu etablieren, ist dieses jedoch zu empfehlen.

Welche Daten dürfen wie lange gespeichert werden?
Die Verordnung legt nicht fest, was mit „Kontaktinformationen“ gemeint ist. Der Veranstalter darf jedoch jedenfalls den Vor- und Nachnamen sowie die Telefonnummer und/oder die E-Mail-Adresse speichert. Die Speicherung der Postadresse ist nicht notwendig, aber zulässig.

Wichtig: Es versteht sich von selbst, dass die bekanntgegebenen Daten für keine anderen Zwecke verwendet werden dürfen, als für ein etwaiges Kontakt-Tracing. Die Daten müssen auch nach 28 Tagen wieder endgültig gelöscht werden.

Warum 28 Tage? – Die Die Inkubationszeit beträgt bis zu 14 Tage. Der „Puffer“ von 14 Tagen ist notwendig, damit die Behörden und der Veranstalter Zeit haben, die Besucher zu informieren.

Wie die Liste geführt werden muss, lässt der Gesetzgeber völlig offen. Denkbar sind Excel-Listen oder Kärtchen, bei denen die Besucher Ihre Namen eintragen. Der Veranstalter muss jedenfalls dafür Sorge tragen, dass die Liste vor unberechtigtem Zugriff geschützt ist. Natürlich kann auch die Corona-Warn App das Tracing übernehmen. Dazu muss der Veranstalter den Gästen empfehlen, beim Besuch der Veranstaltung die Corona-Warn App zu nutzen.

Autor:
Mag. Markus Dörfler LL.M.
Partner, Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG

...mit besonderer Unterstützung unseres fördernden Mitglieds Höhne In der Maur & Partner. Herzlichen Dank!