Blick auf das D4 Gebäude von außen bei Nacht.

Habilitationsrichtlinie des Departments für Management

Habilitationsrichtlinien 2016 Deutsch pdf

Habilitation Guidelines 2016 English pdf

(Stand Jänner 2016)

Präambel: Ziele und leitende Grundprinzipien

Die vorliegende Habilitationsrichtlinie des Departments für Management konkretisiert die allgemeine Richtlinie des Senats für kumulative Habilitationen an der WU. Sie formuliert Orientierungspunkte für den/die Habilitationswerber/in und die Habilitationskommission bei der Feststellung der wissenschaftlichen Eignung. Die Habilitationskommission wird diese Richtlinie berücksichtigen, hat jedoch jedenfalls den Gesamteindruck der entsprechenden Person zu würdigen. Die Entscheidung, ob die wissenschaftlichen Leistungen habilitationswürdig sind, obliegt ausschließlich der jeweiligen Habilitationskommission (im Folgenden kurz: die Kommission).

Zur besseren Übersichtlichkeit werden im Folgenden nochmals die Senatsrichtlinie im Wortlaut angeführt und anschließend die einzelnen Elemente operationalisiert.

Habilitationsrichtlinie des Senats (Anhang 6 der Satzung der WU, § 1 Abs 5 Z e):

Bei Anträgen auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach Betriebswirtschaft oder für eines der im Department Betriebswirtschaft vertretenen Fächer können als ‚schriftliche Arbeiten‘, neben den sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten, entweder eine selbständige Habilitationsschrift oder mehrere in Zusammenhang mit dem Habilitationsfach stehende wissenschaftliche Beiträge (‚kumulative Habilitation‘) eingereicht werden.

Eine habilitationswürdige ‚kumulative‘ Leistung liegt vor, wenn eine Reihe von sehr guten wissenschaftlichen Beiträgen der/des Habilitationswerbers/in publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen wurde. Qualitätsmaßstab ist dabei die Sicht der jeweiligen internationalen Scientific Community. Eine sehr gute Qualität kann bei Aufsätzen vermutet werden, wenn die Publikation in Fachzeitschriften erfolgt ist, die von der jeweiligen Scientific Community als sehr gute Publikationsorgane eingestuft werden. Basis für die Einstufung sollten departmentspezifische Rankings oder andere möglichst allgemein akzeptierte Ranking-Informationen sein. Der eindeutige Schwerpunkt für eine Venia Docendi in Betriebswirtschaft sollten Veröffentlichungen in im weiten Sinne betriebswirtschaftlichen Publikationsorganen sein.

Das Department für Management konkretisiert die in der Senatsrichtlinie verwendeten Schlüsselbegriffe wie folgt:

Interpretationshilfen für die genaue Handhabung können von den Department-Konferenzen nach Anhörung des Konvents der betriebswirtschaftlichen Departments und nach Anhörung des Senats im Namen des Senats beschlossen werden. Sie sind im Mitteilungsblatt kundzumachen.

1. Eine Reihe

  • Für eine kumulative Habilitation werden von dem/der Habilitationswerber/in mindestens vier wissenschaftliche Aufsätze aus dem Gesamtoeuvre hervorgehoben, die im Folgenden spezifiziert werden. Von dem/der Habilitationswerber/in werden zusätzlich weitere facheinschlägige Publikationen sowie Vorträge auf Konferenzen erwartet, die von der Kommission zur Meinungsbildung herangezogen werden.

  • Publikationen, die bereits für die eigene kumulative Dissertation verwendet wurden, können im Rahmen dieser vier wissenschaftlichen Aufsätze nicht berücksichtigt werden.

    (Papiere, die zum Zeitpunkt der Dissertation nicht unter Begutachtung in einem Journal waren, werden jedenfalls als 'nicht verwendet' betrachtet. Bei zum Zeitpunkt der Dissertation bereits unter Begutachtung befindlichen Papieren hat der/die Habilitationswerber/in ausführlich zu begründen, inwieweit sich das Papier seit diesem Zeitpunkt substantiell verändert hat. Die Entscheidung über eine Berücksichtigung im Rahmen der kumulativen Habilitation obliegt hier der Kommission. Die Verwertung von Papieren, die auf eine Monographie aufbauen, ist in jedem Fall zulässig.)

2. Sehr gute wissenschaftliche Aufsätze

Als sehr gute wissenschaftliche Aufsätze werden nur solche Publikationen gewertet, die das übliche Bewertungsverfahren von akademischen Zeitschriften durchlaufen haben, einen entsprechenden wissenschaftlichen Standard aufweisen und aus Sicht der jeweiligen Scientific Community einen Erkenntnisfortschritt erbringen. Gemäß der Richtlinie des Senats kann sehr gute wissenschaftliche Qualität vor allem dann vermutet werden, wenn Publikationen in Fachzeitschriften erfolgt sind, die von der relevanten Scientific Community als sehr gute Publikationsorgane eingestuft werden.

3. Sehr gute Publikationsorgane

  • Der/die Habilitationswerber/in hat die Qualität der Publikationsorgane anhand geeigneter Unterlagen in einer Synopsis (siehe Punkt 7) argumentativ zu belegen. Maßgeblich für die Anerkennung als sehr gute Publikation ist jedoch die Sichtweise der Kommission.

  • Eine vollständige und laufend aktualisierte Liste von Zeitschriften, die von der Scientific Community als sehr gute Publikationsorgane eingestuft werden, existiert nicht.

  • Als Indiz für ein sehr gutes Publikationsorgan können die Position in international anerkannten Zeitschriftenrankings sowie der Impact-Faktor herangezogen werden. In erster Linie werden dazu Rankingpositionen und Impact-Faktoren anhand mehrerer Zeitschriftenrankings dienen (z.B. Journalliste des Departments, SSCI, ABS, FT45, VHB). Die Validität der Rankings (insbesondere ihre methodische Qualität und Transparenz) und deren Maßgeblichkeit sind gegebenenfalls zu belegen.

  • Mindestens eine der gemäß Punkt 1 hervorgehobenen Publikationen hat in einer Zeitschrift veröffentlicht zu sein, die in der WU-Star-Journalliste oder in der Journalliste des Departments in der Kategorie A+ geführt wird. Die weiteren hervorgehobenen Publikationen haben in Zeitschriften veröffentlicht zu sein, die ihrem Rang nach der Kategorie A der Journalliste des Departments entsprechen.

  • Ferner kann der/die Habilitationswerber/in im begründeten Ausnahmefall anhand geeigneter Unterlagen die sehr gute Qualität bzw. den Impact einzelner Beiträge für die Scientific Community nachweisen (z.B. über Zitationszahlen).

  • Eine entsprechend dokumentierte Annahme zur Publikation ist einem Erscheinen gleichzusetzen.

4. Autor/inn/enschaft

  • Der Beitrag des Habilitationswerbers/der Habilitationswerberin hat im gesamten Oeuvre sowie insbesondere in jedem einzelnen der vorgelegten sehr guten wissenschaftlichen Aufsätze (Punkt 2) klar erkennbar zu sein.

  • Bei den vorgelegten sehr guten wissenschaftlichen Aufsätzen mit Co-Autor/inn/en soll der Beitrag des Habilitationswerbers/der Habilitationswerberin signifikant sein. In diesen Aufsätzen sollte die fachinternational übliche Autor/inn/enzahl von drei bis vier Autor/inn/en nicht überschritten werden. Eine Überschreitung ist vom Habilitationswerber/von der Habilitationswerberin eingehend zu begründen und wird von der Kommission im Kontext des Gesamtoeuvres bewertet.

  • Bei den vorgelegten sehr guten wissenschaftlichen Aufsätzen mit Co-Autor/inn/en kann die Kommission ersuchen, den Beitrag des Habilitationswerbers/der Habilitationswerberin zu spezifizieren und von den Co-Autor/inn/en gegebenenfalls bestätigen zu lassen.

  • Neben der Synopsis muss der/die Habilitationswerber/in mindestens einen weiteren wissenschaftlichen Text in Alleinautor/inn/enschaft vorlegen. Dieser muss jedoch nicht unter die sehr guten wissenschaftlichen Aufsätze (Punkt 2) fallen.

5. Zeitraum

Die vorgelegten sehr guten wissenschaftlichen Aufsätze müssen im Zeitraum der letzten zehn Jahre publiziert oder nachweislich zur Publikation angenommen worden sein. Karenzierungen oder ähnliche Gründe können zu einer Verlängerung dieses Zeitraums führen.

6. Übergangsregelung

Das Vertrauen der Habilitationswerber/innen, die geltend machen können, dass sie sich auf die Geltung früherer Regelungen verlassen haben, ist zu schützen.

7. Synopsis

Der/die Habilitationswerber/in erläutert in einer für die Kommission erstellten Synopsis die wesentlichen Forschungsbeiträge der hervorgehobenen sehr guten wissenschaftlichen Publikationen. Dieser Beitrag spannt einen stimmigen Bogen zwischen den einzelnen Publikationen, verortet diese im Gesamtoeuvre und bietet eine Kontextualisierung und Reflexion der Forschung. Die Synopsis hat Umfang und Stil einer eigenständigen Publikation; Sprache ist Englisch oder Deutsch.

8. Richtlinie für monographische Habilitationen

Auch diejenigen Habilitationswerber/innen, die eine Monographie verfassen, müssen darüber hinaus die Veröffentlichung qualitativ hochwertiger Aufsätze in wissenschaftlichen Zeitschriften vorlegen. Im Unterschied zur kumulativen Habilitation genügt aber eine geringere Anzahl von Aufsätzen in Zeitschriften, die von der internationalen Scientific Community als sehr gute Publikationsorgane (Punkt 3) eingestuft werden. Erwartet wird, dass der/die Habilitationswerber/in mindestens eine sehr gute wissenschaftliche Publikation, für die obenstehende Spezifikationen analog anzuwenden ist, sowie weitere Publikationen und Vorträge auf einschlägigen Konferenzen, die den Standards der jeweiligen Scientific Community entsprechen, vorweisen kann.

9. Lehre

Im Bereich der Lehre hat der/die Habilitationswerber/in Lehrtätigkeit an der WU über zwei Jahre von im Schnitt 2 Semesterwochenstunden je Semester und im selben Zeitraum die Betreuung von mindestens sechs Masterarbeiten nachzuweisen. Für externe Habilitationswerber/innen gilt eine analoge Regelung für einen Zeitraum von vier Jahren.