NPO-Institut (Verein)

Vereins und Steuerrecht

Inhalt dieses Kapitels

Höhne, In der Maur & Partner | Von den Gefahren beim Sport

Regelmäßig kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Frage, wieviel Risiko für die (eigene) körperliche Unversehrtheit mit einer Sportart verbunden ist und welche Sorgfalts- und Aufklärungspflichten den Veranstalter treffen. Grundsätzlich ist nämlich anerkannt, dass eine gewisse, bei den einzelnen Sportarten mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Sportausübenden im Wesen des Sports begründet ist. Nur, wer nach dem Motto „No sports!“ lebt, vermeidet dieses Risiko – aber nicht jeder kann oder möchte es Winston Churchill gleichtun. (Und nur der historischen Korrektheit halber, da dieses Zitat nicht verbürgt ist: Churchill war in jungen Jahren durchaus als Fechter, Schütze, Reiter und Polospieler sportlich aktiv, belehrt uns Wikipedia).

Daher: Wer als Teilnehmer an einer gefährlichen Sportveranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Veranstaltung gelegene Risiko auf sich und handelt auf eigene Gefahr – dies jedoch nur, soweit er das Risiko kennt oder kennen muss.

Aus diesem Grund muss der Sportveranstalter – vor allem bei einer Risikosportart – auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er das notwendige Sport- oder Fun-Gerät zur Verfügung stellt. Die gebotene Aufklärung hat den Teilnehmer in die Lage zu versetzen, die Sicherheitsrisiken ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Aufklärung so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der Teilnehmer der möglichen Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann.

Die Aufklärungspflicht ist demnach umso strenger, je gefährlicher eine Sportart ist und je weniger damit zu rechnen ist, dass sich der Teilnehmer der Gefahrenlage bewusst ist. Pflichten im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten dürfen aber nicht überspannt werden, weil sportliche Aktivitäten grundsätzlich gefördert und nicht unmöglich gemacht werden sollen.

In einer aktuellen Entscheidung des OGH ging es um einen Unfall beim Canyoning. Im Rahmen einer Anfängertour verletzte sich die (spätere) Klägerin beim Abrutschen auf einer geneigten Felsplatte, in der durch den Wasserdurchfluss eine natürliche Rinne entstanden war, welche ca 1,5 m breit und ca 12 m lang war („Lange Rutsche“). Die Vorinstanzen stellten zwar fest, dass diese „Lange Rutsche“ von den Angaben im Prospekt für dieseAnfängertour abwichen, dennoch entspreche diese Stelle dem gebuchten Anfängerlevel. Die Gerichte kamen zum Ergebnis, dass die Teilnehmerin an der Canyoningtour ausreichend in die Lage versetzt wurde, dieSicherheitsrisiken vor Bewältigen der „Langen Rutsche“ umfänglich abzuschätzen. Nach den Feststellungen haben die Tourenführer die Teilnehmer zu Beginn der Tour darüber aufgeklärt, dass Sprünge und Rutschen auf sie warteten und wie sie sich beim Rutschen richtig zu verhalten hätten. Zusätzlich haben sie die Teilnehmer auch unmittelbar vor Passage der „Langen Rutsche“ über deren Dimensionen informiert; einer der Guides habe nochmals demonstriert, dass man beim Rutschen die Hände vor dem Körper verkreuzen sollte. Die Teilnehmerin wurde daher ausreichend über die Risiken der Sportart informiert, weshalb sie ihren Anspruch nicht auf eine fehlerhafte Aufklärung stützen konnte. Ihr Begehren auf Schadenersatz wurde daher abgewiesen, was schließlich der OGH bestätigte. (OGH 22.04.2022, 8 Ob 15/22x)

Ganz allgemein sei noch ergänzt: Je unerfahrener die Teilnehmer sind, desto höher wird der Anspruch an den Veranstalter sein, für Instruktoren oder Helfer zu sorgen, auch (gerade bei Kindern und Jugendlichen) für entsprechendes Aufsichtspersonal. Und da beim Sport immer etwas passieren kann, wird es auch Aufgabe des Veranstalters sein, für Unglücksfälle vorzusorgen. Entsprechende Erste-Hilfe-Ausrüstung sollte in Reichweite sein, ebenso müssen die erforderlichen Notfall- Telefonnummern griffbereit sein. Aufgabe des Veranstalters ist nicht nur, das ihm Zumutbare vorzukehren, dass nichts passiert, sondern auch, darauf vorbereitet zu sein, dass eben doch etwas passieren kann.

Höhne, In der Maur & Partner | Die Geldwäscherichtlinie und der Sport - ein Ausblick

Der Sportsektor ist ein maßgeblicher Wirtschaftsfaktor. In Deutschland hat dieser Sektor schon im Jahr 2018 zu 2,2% des BIP beigetragen - Tendenz steigend. Wo so viel Geld im Spiel ist, stellen sich auch Fragen zur Verhinderung der Geldwäsche. „Geldwäsche“ bedeutet (verkürzt formuliert) „illegale“ bzw. aus kriminellen Handlungen stammende Vermögenswerte durch Verschleierungshandlungen in den legalen Wirtschaftskreislauf zu überführen - solche Handlungen sind gerichtlich strafbar. Dazu gibt es bereits für eine Vielzahl von Bereichen des Wirtschaftslebens gesetzliche Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten zu Transaktions- und Geschäftspartnern. Der „Sport“ ist von diesen Sorgfaltspflichten bisher noch nicht umfasst. Aktuell bestehen jedoch Bestrebungen, zumindest den Profifußball in den Kreis der von diesen besonderen Sorgfaltspflichten betroffenen Wirtschaftssektoren einzubeziehen – und auch die nationalen Sportverbände und Spielerberater.

Unabhängig von – durchaus wahrscheinlichen – künftigen gesetzlichen Vorgaben zur Geldwäscheprävention im Sport erscheint es ratsam zu sein, bereits jetzt die in anderen Wirtschaftsbereichen bestehenden Sorgfaltspflichten zu kennen und zumindest für die eigenen internen Prüfungen als Maßstab anzulegen. Denn ungeachtet konkret ausgestalteter Sorgfaltspflichten ist „Geldwäsche“ in jedem Fall ein Straftatbestand.

Diese Sorgfaltspflichten umfassen im Wesentlichen die Identifizierung des Vertragspartners (und von Beratern) samt Prüfung der Vertretungsbefugnisse. Das betrifft nicht nur Transfers, sondern auch Investitionen in Vereine oder Sponsoringverträge; jeweils ist zur Vermeidung von nachträglichen (unangenehmen) Überraschungen zu prüfen, wer der wirtschaftlich Berechtigte ist. Zur Sorgfalt gehört auch eineRisikoanalyse, in der festzulegen ist,welche „Transaktionen“ einem besonderen Risiko unterliegen könnten (z.B. ob politisch exponierte Personenbeteiligt sind, ob ein Bezug zu einem in Zusammenhang mit „Geldwäsche“ als Hochrisikoland eingeschätzten Staat besteht oder auch, ob es sich um besonders komplexe oder ungewöhnlich große Transaktionen handelt).

Nichts mit dem Sport zu tun hat die folgende Geschichte, aber sehr wohl mit möglicherweise dubiosen Geldflüssen: Aus unserer Beratungspraxis kennen wir auch den Fall, dass ein gemeinnütziger Verein plötzlich und unerwartet eine großen Spende von einem Unbekannten erhielt, der in einem Land wie Panama (hier könnte man auch andere „usual suspects“ einsetzen) sein Domizil hatte. Wie der Verein zu dieser Spende kam, war nicht zu eruieren. Die Vermutung war, dass sich hier jemand sozusagen ein sauberes Mäntelchen umhängen wollte. Wir beauftragten daher eine Anwaltskanzlei vor Ort mit den Recherchen über den Spender, die allerdings keine Verdachtsmomente zutage förderte, die den Empfänger veranlassen musste, die Spende zurückzuschicken. Wären nachher irgendwelche Probleme aufgepoppt (was glücklicherweise nicht der Fall war), so hätte der Verein jedenfalls nachweisen können, allen zumutbaren Sorgfaltspflichten nachgekommen zu sein.

Schmelz Rechtsanwälte | Vereinsbeitritt per Mausklick

Ins Vereinslokal spazieren, Beitrittsformular ausfüllen, es der Obfrau überreichen – herzlich Willkommen im Verein! Auch wenn diese Vorgehensweise oftmals noch gepflegt wird, nimmt ein automatisierter Vereinsbeitritt via Website immer mehr zu. Vorsicht ist geboten, wenn das Beitrittsverfahren gänzlich online abgewickelt wird, denn dann könnte ein Fernabsatzgeschäft vorliegen.

Voraussetzung dafür ist, dass (a) der Verein als Unternehmer agiert, (b) der Beitrittswerber als Verbraucher auftritt, (c) vom Beitrittswerber ein Entgelt (z.B. ein Mitgliedsbeitrag) zu leisten ist, und (d) der Vereinsbeitritt im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt.

Ist all das gegeben, ist das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) anwendbar. Dieses verpflichtet den Verein u.a. dazu, im Zuge des Online-Beitrittsverfahrens dem Beitrittswerber umfangreiche Informationen zu gewähren. Hat der Beitrittswerber sein Gesuch abgegeben, ist ihm dies unverzüglich zu bestätigen. Die Entscheidung über die Annahme des Beitrittsgesuchs kann automatisch erfolgen oder individuell durch ein Vereinsorgan getroffen werden. Wird das Beitrittsgesuch angenommen, muss dem Mitglied eine Bestätigung über den Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden. All diese Schritte sind gemäß FAGG mit der Erteilung bestimmter Informationen verbunden.

Die Anwendbarkeit des FAGG führt außerdem dazu, dass dem Vereinsmitglied ein Rücktrittsrecht von seiner Beitrittserklärung zusteht, die binnen 14 Tage ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann. Der Verein muss den Beitrittswerber von Anfang an – also chronologisch vor Abgabe des Onlinebeitrittsgesuchs – über den Bestand des Rücktrittsrechts aufklären und zudem ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Unterbleibt diese Aufklärung, verlängert sich das Rücktrittsrecht um zwölf Monate.

Selbst in jenen Fällen, in denen das FAGG nicht anwendbar ist, kann übrigens das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) anwendbar sein und dem Beitrittswerber ebenso Rücktrittsrechte einräumen, zumal Teile des KSchG in weiterem Rahmen auch auf das Vereinsleben anwendbar sind als das FAGG (vgl. § 1 Abs 5 KSchG).

Es zeigt sich: So wie der Aufbau eines klassischen Webshops regelmäßig juristisch anspruchsvoll ist, sollte auch die Konzeption einer Vereinswebsite, die die Möglichkeit eines Online-Vereinsbeitritts vorsieht, in enger Abstimmung mit einem spezialisierten Rechtsexperten erfolgen, um von Anfang an auf der sicheren Seite zu sein.

Schmelz Rechtsanwälte | Jetzt besser vertragen!

Schmelz Rechtsanwälte sind die erste Anwaltskanzlei Österreichs, die ihren Klient:innen für die Erstellung von Verträgen mäßiger Komplexität ein umfangreiches Online-Tool zur Verfügung stellt. Unter https://www.vertragen.at haben Sie die Möglichkeit, Verträge selbst zu generieren. Auf der Website werden Sie durch ein leicht verständliches Frage-Antwort-Schema geführt. Auf Basis Ihrer Angaben wird anschließend vollautomatisch ein passender Vertrag erstellt. Wir sind davon überzeugt, dass sich vergleichbare Technologien in den nächsten fünf Jahren in Österreich durchsetzen werden – wollen Sie nicht auch einen Schritt voraus sein?

Schmelz Rechtsanwälte | Mag. Dorian Schmelz im Interview mit Mag.a Irene Tritta von npoAustria

Damit Sie, liebe Leser:innen, unser neues Fördermitglied kennenlernen können, haben wir Herrn Rechtsanwalt Mag. Dorian Schmelz von der Kanzlei Schmelz Rechtsanwälte ein paar Fragen gestellt. Ab nun haben Sie auch regelmäßig die Möglichkeit, im Newsletter von npoAustria einen von seiner Kanzlei erstellten Fachartikel zu npo-Themen zu lesen. 

npoAustria: Herzlich Willkommen als neues Mitglied von npo Austria. Was hat Sie dazu bewogen, gerade non-profit-Organisationen zu beraten?

Mag. Dorian Schmelz: Im Allgemeinen sind wir eine mittelständische Anwaltskanzlei mit breitem Leistungsspektrum. Einer unserer Schwerpunkte aber ist es, neben auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen auch gemeinnützige Organisationen zu beraten. Dazu zählen in erster Linie Vereine, aber auch Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz und dem Wiener Landes-Stiftungs- und -Fonds-Gesetz.

npoAustria: Sie sprechen ein breites Leistungsspektrum Ihrer Kanzlei an. Möchten Sie dieses und Ihre Kanzlei kurz vorstellen, ehe wir auf Ihren npo-Schwerpunkt eingehen?

Mag. Dorian Schmelz: Gerne! Es ist nun fast genau acht Jahre her, dass meine Partnerin und ich, die wir uns in einer großen Wiener Wirtschaftskanzlei kennen gelernt haben, selbstständig gemacht haben – damals zu zweit, unterstützt von einer Teilzeit tätigen Studentin. Nach einigen sehr intensiven, unseren Horizont in vielerlei Hinsicht erweiternden Jahren, sind wir auf ein 13-Personen-Team angewachsen.

npoAustria: Darf ich fragen, wie das Geschlechterverhältnis in Ihrer Kanzlei aussieht?

Mag. Dorian Schmelz: Leider müssen wir in vielen Branchen, gerade auch in der Anwaltei, eine starke gläserne Decke feststellen: Je länger die Ausbildung, je höher die hierarchische Ebene, desto größer wird der Anteil der männlichen Kollegen, während in der universitären Ausbildung anfangs ein Frauenüberhang festzustellen ist. Bei uns sind mehr als zwei Drittel der Stellen weiblich besetzt. Ein bewusst gewählter Zugang, weil wir nicht nur Geld verdienen, sondern in der Welt auch etwas bewegen möchten. Nicht, dass für uns wirtschaftlicher Erfolg unwichtig wäre – aber dieser soll für uns damit Hand in Hand gehen, unseren Mikrokosmos in einem etwas besseren Zustand zu verlassen, als wir ihn vorgefunden haben.

npoAustria: Ist das auch der Grund, wieso Sie zahlreiche Non-Profit-Organisationen beraten?

Mag. Dorian Schmelz: Ja, jedenfalls einer von mehreren Gründen. Hinzu kommt, dass bspw. Vereinsrecht eine ausgesprochen spannende Materie ist, zumal die Gesetzgebung weite Schranken setzt, innerhalb derer man sich als Berater kreativ bewegen kann. Das bietet einerseits Gestaltungsspielraum, bedingt auf der anderen Seite aber natürlich auch vermehrt Unabwägbarkeiten, die ich als GmbH-Gesellschafter nicht in der Form habe, einfach weil es weitaus detailliertere gesetzliche Vorgaben und viel mehr Rechtsprechung zu GmbHs gibt als zu Vereinen.

npoAustria: Nun bietet das Innenministerium ein niederschwelliges Informationsangebot, selbst Muster-Vereinsstatuten werden angeboten. Wieso sollte ein solcher Verein Ihre Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, wenn er, überspitzt ausgedrückt, dasselbe gratis im Internet findet?

Mag. Dorian Schmelz: In meinen Augen sind jene Informationen, die von der österreichischen Verwaltung, teilweise auch von privaten Einrichtungen geboten werden, wertvoll für einen ersten Einstieg in die Welt der Vereine. Die Musterstatuten mögen auch tatsächlich geeignet sein, wenn Sie einen kleinen Hobbysportverein errichten möchten.

npoAustria: Aber?

Mag. Dorian Schmelz: Spätestens dann, wenn ein Verein die steuerlichen Vorteile der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit in Anspruch nehmen möchten, ist es sinnvoll, einen Verein von Anfang an in enger Abstimmung zwischen Gründer:innen, spezialisierten Anwält:innen und Steuerberater:innen aufzusetzen. Klient:innen, die solche Vereine in Eigenregie konzipiert und in ihnen ein paar Jahre mehr oder weniger „Freestyle“ gewerkt haben, sind regelmäßig die besten Klient:innen – weil sie letzten Endes massiven Beratungs- und Restrukturierungsbedarf haben, der weitaus höhere Kosten aufwirft, als wäre von Anfang an fachkundige Berater:innen beigezogen worden, vom Verlust steuerlicher Begünstigungen ganz abgesehen.

Letztes Jahr etwa konsultierte uns der Vorstand eines Vereins, der mehrere hunderttausend Euro an vermeintlichen Gewinnen auf dem Konto hatte, lukriert durch größere Veranstaltungen in verschiedensten Ländern der Welt. Besagter Verein hatte bislang niemals anwaltliche oder steuerliche Beratung in Anspruch genommen, sehr wohl aber die Begünstigungen der Gemeinnützigkeit, und auf gut Deutsch noch nie einen Cent Steuern bezahlt. Je näher man hier die vertraglichen Grundlagen und die Vereinsgebarung erforschte, desto eher erkannte man ein Minenfeld an Problemen, bis hin zum validen Risiko von massiven Abgabennachzahlungen und Finanzstrafverfahren.

npoAustria: Sprich: Wer billig kauft, kauft teuer?

Mag. Dorian Schmelz: Ja, dieser Spruch gilt gerade bei steueroptimierten Organisationen. So gut wie jede/r Kleinunternehmer:in, den ich kennen lerne, und der/die eine gewinnorientierte GmbH betreibt, versteht die Notwendigkeit, Einnahmen der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen. Dieses Prinzip, so viele Optimierungsmöglichkeiten es geben mag, ist gut fassbar und weit bekannt. Die steuerliche Komplexität der Konzeption eines Vereins ist umgekehrt meiner Erfahrung nach Organwalter:innen und Mitgliedern von kleineren und mittelgroßen Vereinen erschreckend oft völlig neu.

npoAustria: Ihrer Website habe ich entnommen, dass Sie neben „normalen“ npos einen besonderen Schwerpunkt haben, nämlich das Amtssitzgesetz. Vermutlich wird das auch vielen unserer Leser und Leserinnen nicht bekannt sein. Was steckt dahinter?

Mag. Dorian Schmelz: Das Amtssitzgesetz bezweckt, die Ansiedlung und Tätigkeit Internationaler Einrichtungen und Internationaler Nichtregierungsorganisationen in Österreich zu fördern. In seiner jetzigen Form ist das Gesetz erst zwei Jahre jung, wesentliche Teile bestanden aber schon vor Inkrafttreten des Amtssitzgesetzes in der einen oder anderen Form. Wir haben das Privileg, mehrere Internationale Nichtregierungsorganisationen zu vertreten.

Das ist zum einen deshalb toll, weil hier viel rechtliches Neuland betreten wird, kaum Judikatur und Literatur vorliegt. Zum anderen deshalb, weil die intrinsische Motivation, Erfolg zu haben, oft besonders hoch ist - etwa als einzelne unserer jetzigen Klient:innen, vormals in Osteuropa ansässig, im zeitlichen Konnex mit dem Angriff Russlands auf die Ukraine durch das russische Regime lokal verboten wurden und fluchtartig das Land verlassen mussten. Hier hat sich Österreich nicht nur aufgrund seiner geografischen Lage, sondern auch seiner attraktiven rechtlichen Gegebenheiten als Exilland angeboten und war es für uns besonders spannend, unterstützend mitwirken zu dürfen.

npoAustria: Vielen Dank für das Interview.