NPO-Institut (Verein)

Vereins- und Steuerrecht

Inhalt dieses Kapitels

Höhne, In der Maur & Partner | Die Spendenbegünstigung für alle gemeinnützigen Vereine ist da!

Ein von gemeinnützigen Organisationen lange gehegter Wunsch ist nun tatsächlich – wenige Tage vor Weihnachten – in Erfüllung gegangen, nämlich die umfassende Reform und Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit in Österreich. Die Regierung hat in den letzten Monaten an den Details zur Reform der Spendenabsetzbarkeit gefeilt, dies erfreulicherweise unter Berücksichtigung der Stimmen aus der Praxis. Das ist zwar wunderbar – aber ganz so einfach ist es auch wieder nicht. Denn natürlich bringt dieses Gesetzespaket (und ja, es ist ein Paket, das Novellen zu einigen Gesetzen bringt) gar nicht so wenige Voraussetzungen mit, die eine gemeinnützige Organisation erst einmal erfüllen muss.

 
Wer profitiert?

Potenziell können nun alle gemeinnützigen Organisationen (unabhängig von der konkreten Rechtsform, also Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs) spendenbegünstigt werden – und das ist schon ein großer Unterschied. Denn bisher war nur ein eng begrenzter Themenbereich begünstigt (Forschung und Lehre, Mildtätigkeit, Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- oder Artenschutz, behördlich genehmigte Tierheime - also nicht einmal der Tierschutz schlechthin). Mit der Reform haben nun alle gemeinnützigen Organisationen die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen zu stellen. Vor allem die Bereiche Sport und Bildung sind nun auch begünstigt, für künstlerische und kulturelle Betätigungen sind die bisherigen Beschränkungen weggefallen.
 
Kaum zu glauben: Alles wird einfacher.

Und wahrscheinlich noch dazu auch billiger. Während bisher die Beiziehung einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers notwendig war, um den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung zu erbringen, reicht nun die Bestätigung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters aus. Und das macht erfahrungsgemäß einen gewissen Unterschied in den Kosten aus.

Und noch eine Hürde ist gefallen oder zumindest niedriger geworden: Die Organisation muss nur ein Jahr ihre begünstigte Tätigkeit ausgeübt haben, um die Spendenbegünstigung beantragen zu können – bisher war diese Wartefrist drei Jahre. Neugründungen zahlen sich daher wieder aus, da man sehr schnell auch in den Genuss der Spendenbegünstigung kommen kann. (Die Möglichkeit der Anrechnung der Tätigkeit einer Vorgängerorganisation bleibt auch erhalten, sodass diese Frist weiter verkürzt werden kann oder überhaupt -weil man mit dieser Anrechnung schon ein Jahr erreicht hat – kein Thema mehr ist.)
 
Also – was ist zu tun?

Vorweg ein kleiner Wermutstropfen: Die Spendenbegünstigung kommt nicht automatisch – Organisationen müssen aktiv werden, um die Spendenbegünstigung zu erlangen. Nicht jede Organisation, die sich als gemeinnützig versteht, wird automatisch spendenbegünstigt. Ein bisschen etwas muss man doch investieren.

Bereits begünstigte Organisationen: Für bereits begünstigte Organisationen ändert sich wenig – die bisherige Spendenbegünstigung bleibt aufrecht, die jährliche Meldung bleibt. Dennoch bringt die aktuelle Reform auch für diese Organisationen Vorteile:
 
Erweiterung der Zwecke

Bisher durfte eine spendenbegünstigte Organisation nur zu maximal 25% „allgemeine gemeinnützige“ Zwecke verfolgen – 75% der Gesamtressourcen mussten den (bisher eng definierten) begünstigten Zwecken gewidmet sein. Ein Beispiel: Ein mildtätiger Verein musste 75% seiner Gesamtressourcen der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen widmen. Andere Aktivitäten (z.B. allgemeine Beratungs- und Bildungsangebote gegenüber nicht hilfsbedürftigen Personen, sportliche Aktivitäten etc.) waren auf 25% beschränkt. Diese Vorgabe wurde auch in den meisten Statuten niedergeschrieben. Das kann nun geändert werden.

Die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen ist natürlich weiterhin eine essentielle Aufgabe der Zivilgesellschaft und daher natürlich auch in Zukunft –

unverzichtbar. Dennoch besteht jetzt die Möglichkeit, die eigenen Aktivitäten zu erweitern. Will man dies tun, ist jedoch eine Änderung der Rechtsgrundlage (Statuten) erforderlich.
 
Ran an die Statuten!

Also Ärmel aufkrempeln und an den richtigen Schrauben in den Statuten drehen! Abgesehen von der Möglichkeit einer Zweckänderung bzw. - ergänzung enthält die neue Regelung des Einkommensteuergesetzes einige weitere Anforderungen an die Statuten, wobei hier zum Teil die bisherige Verwaltungspraxis bzw. die Vorgaben der Vereinsrichtlinien im Gesetz übernommen wurden. Hier sollte daher genau abgeglichen werden, ob die Statuten alle Vorgaben erfüllen. Reichte zB bisher in der Auflösungsbestimmung die allgemeine Regelung, dass das verbleibende Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist, müssen nun die Statuten sicherstellen, dass das verbleibende Vermögen für die in der Rechtsgrundlage der betroffenen Organisation angeführten begünstigten Zwecke verwendet wird.
 
Achtung – es gibt auch Schattenseiten

Im Gesetz sind auch konkrete Tatbestände genannt, die die Finanzbehörde zum Widerruf der Spendenbegünstigung berechtigen. Strafbare Handlungen, die

nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz der Organisation zurechenbar sind, sowie Finanzvergehen können zum Verlust der Spendenbegünstigung führen. Auch die Tätigkeit von EntscheidungsträgerInnen oder MitarbeiterInnen, für die die Organisation verantwortlich ist, kann dies zur Folge haben. Daher: ein allgemeiner Compliance-Check, also die Prüfung, ob entsprechende Complianceprozesse eingerichtet sind (und auch eingehalten werden!).

Bisher nicht begünstigte Organisationen haben in Wahrheit nicht vielmehr Arbeit. Denn gemeinnützig waren sie ja (davon gehen wir aus) schon bisher. Natürlich muss man sich zuerst die Frage stellen, ob sich der Aufwand (auch der Steuerberater ist nicht gratis) überhaupt lohnt, also ob man mit der Spendenbegünstigung wirklich so viel mehr Spenden hereinbekommen wird. Aber natürlich ist erfahrungsgemäß die Absetzbarkeit von Spenden für potentielle Spender ein großer Anreiz, die sich freuen, auf diese Weise den realen Wert ihre Spenden nahezu verdoppeln zu können bzw., je nach Sichtweise, der Finanz ein Schnippchen zu schlagen.

Es gilt aber jedenfalls, sowohl die Statuten als auch die tatsächliche Geschäftsführung einer genauen Prüfung zu unterziehen, ob diese wirklich den aktuellen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit genügen (was vor 10 Jahren noch gut genug war, muss mit ziemlicher Sicherheit upgedatet werden, dass ich die Anforderungen der Finanz in der Praxis geändert haben). Und natürlich sollte man das auch mit einem Steuerberater erörtern, der sich in den fraglichen Bestimmungen auskennt.

Technische Vorgaben gibt es auch:

Auch für neue Organisationen gilt, dass diese die technischen Voraussetzungen schaffen müssen, um Spenderdaten direkt an die Finanzverwaltung zu melden – eine Schnittstelle zu Finanzonline ist daher erforderlich. Diese kann man nach entsprechender Einschulung auch selbst bedienen, aber natürlich kann das alles auch über die Steuerberatung laufen.
 
Ein Missverständnis gilt es zu vermeiden:

Spendenbegünstigt sind nur echte Spenden, die der Gesetzgeber (auch schon bisher) als freigiebige Zuwendungen definiert hat. Und das heißt: Sie müssen unabhängig von einer Gegenleistung gegeben werden. Umgehungsversuche sind nicht ratsam. Sponsoring (also Zahlung gegen zB Führung des Logos auf der Vereins Website) ist keine Spende und kann auch nicht als solche deklariert werden.

Zum Schluss noch einiges Erfreuliches:

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 bringt auch eine Reihe an weiteren Verbesserungen, so wurde beispielsweise die Steuerbefreiung fürs Ehrenamt

erweitert (Stichwort: „große und kleine Freiwilligenpauschale“), weiters gibt es Verbesserungen der abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen.

Das ganze Paket ist mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten, also sollte man nicht lange zuwarten, wenn man immer schon einmal spendenbegünstigt sein wollte.
(Thomas Höhne)

Schmelz Rechtsanwälte | Der Verein nach österreichischem und deutschem Recht

Die Zahl der in Österreich gegründeten Vereine steigt stetig. Mit über 125.000 Vereinen und mehr als drei Millionen Mitgliedern zählt Österreich eine der höchsten Vereinsdichten. Ein Anstieg der Vereine ist in Deutschland ebenfalls zu verzeichnen, wenn auch weniger signifikant. Dies bietet Anlass für einen Rechtsvergleich des Vereinsrechts der beiden Länder.

Während in Österreich seit 2002 ein eigenes Vereinsgesetz existiert, finden sich die rechtlichen Grundlagen in Deutschland im allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wenn auch der Grundsatz der Vereinsautonomie den beiden Rechtsordnungen im Kern gemeinsam ist, bestehen einige wichtige Unterschiede zwischen der Rechtslage beider Länder.

So ist im deutschen Recht zum Beispiel kein vereinsinternes Schlichtungsverfahren vorgesehen, wodurch die ordentlichen Gerichte einer stärkeren Belastung ausgesetzt sind. Auch fehlt es in Deutschland an einer dem österreichischen Vereinsrecht vergleichbaren Pflicht, mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, wodurch ein wichtiges Regulativ zur Wahrung ordnungsgemäßer Buchhaltung fehlt. Einen der entscheidendsten Unterschiede aber stellt die erforderliche Mitgliederanzahl der Vereine dar. Während das österreichische Vereinsgesetz ausdrücklich nur den Zusammenschluss mindestens zweier Personen fordert, müssen in Deutschland mindestens sieben Personen die Vereinssatzung unterzeichnen.

Eine detaillierte Darstellung der Grundzüge beider Rechtsformen sowie einen abschließenden Vergleich finden Sie auf unserer Website.