Die Erholunsgzone vor dem D4 Gebäude über dem Brunnen.

Wann habe ich ein Recht auf Sonderbetreuungszeit?

14. Jänner 2022

Corona wirbelt Alltag und Pläne durcheinander. Das erleben viele Eltern und pflegende Angehörige in der Omikron-Welle gerade wieder schmerzlich. Was tun, wenn ein Kindergarten plötzlich wegen Corona-Verdachts dichtmachen muss? Oder ein Kind von der Schule in Quarantäne geschickt wird, die Eltern aber arbeiten müssen?

Sonderbetreuungszeit zwischen 1. September 2021 und 31. März 2022 (außerhalb von Lockdowns)

Unter folgenden Voraussetzungen können Sie zwischen 1. September 2021 und 31. März 2022 Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen, allerdings nur in Phasen ohne Lockdown:

  • Ihr Kind ist unter 14.

  • Kindergarten oder Schule sind wegen Corona geschlossen und bieten keine Betreuung an.

  • Oder: Das eigene Kind muss in Quarantäne.

In diesen Fällen müssen Sie den Arbeitgeber nicht um Erlaubnis bitten. Sie haben ein Recht auf Sonderbetreuungszeit. Aber Sie müssen den Arbeitgeber so schnell wie möglich informieren, dass Sie für die Dauer der Schließung oder Quarantäne ausfallen.

Zusätzlich gilt:

Auch wenn Schule oder Kindergarten trotz behördlicher Schließung dennoch eine Notbetreuung anbieten, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Sonderbetreuungszeit vereinbaren.

Sonderbetreuungszeit für pflegebedürftige Angehörige

Sie kümmern sich um eine/n pflegebedürftige/n Angehörige/n und die bisherige Betreuungskraft (nach Definition des Hausbetreuungsgesetzes) ist ausgefallen? Wenn die Betreuung und Pflege nicht mehr gewährleistet ist, stehen Ihnen zwischen 1.1.2022 und 31.3.2022 weitere 3 Wochen Sonderbetreuungszeit zur Verfügung.

Sonderbetreuungszeit für Menschen mit Behinderung

Sie betreuen einen Menschen mit Behinderung zuhause – entweder freiwillig oder weil die Schule oder Betreuungseinrichtung ihr Angebot reduzieren oder ganz herunterfahren musste? Auch dann haben Sie bis vorerst 31.03.2022 einen Rechtsanspruch auf bis zu 3 Wochen Sonderbetreuungszeit. Das Alter des behinderten Menschen spielt dabei keine Rolle.

Sie können auch Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen, wenn wegen COVID-19 die persönliche Assistenz ausfällt, die sonst einen nahen Angehörigen mit Behinderung begleitet. Ein gemeinsamer Haushalt ist hier keine Voraussetzung.

zurück zur Übersicht