Die Erholunsgzone vor dem D4 Gebäude über dem Brunnen.

Wahlkundmachung

12. November 2009

Wahlkundmachung

betreffend die Personalvertretungswahl am 25. und 26. November 2009

Für den Zentralausschuss beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

für die beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, an den nachgeordneten Dienststellen

und an den wissenschaftlichen Anstalten (mit Ausnahme der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek)

verwendeten Bundesbediensteten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer

1. In den Zentralausschuss sind 5 Mitglieder zu wählen.

2. Die Liste der Wahlberechtigten liegt in der Zeit vom 28.Oktober bis 11. November 2009 in den Ämtern der Universitäten bzw. den Personalabteilungen der jeweiligen Dienststellen für alle der Dienststelle angehörenden wahlberechtigten Bediensteten zur Einsicht auf.

3. Einwendungen gegen die Wählerliste können von jeder/jedem der Dienststelle angehörenden wahlberechtigten Bediensteten während der Frist, während der die Wählerliste zur Einsicht aufliegt (Punkt 2), bei der Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses eingebracht werden. Verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.

4. Wahlvorschläge, welche die Wahlwerber/innen genau bezeichnen müssen, sind bis spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei der Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses einzubringen. Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr Wahlwerber/innen enthalten als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber/innen, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn er von mindestens 1 v.H., jedoch von mindestens zwei Wahlberechtigten der Dienststelle (bei Wahlvorschlägen für die Wahl des  Zentralausschusses von mindestens 1 v.H. der Wahlberechtigten des Zentralausschussbereiches) unterschrieben ist. Im Wahlvorschlag kann auch ein/e zustellungsbevollmächtigte/r Vertreter/in angeführt werden, andernfalls gilt der/die Erstunterzeichnete als Vertreter/in.

5. Die zugelassenen  Wahlvorschläge werden spätestens ab dem siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag an dem in Punkt 2 genannten Orten für die Wahlberechtigten zur Einsicht aufliegen und darüber hinaus im Anschluss an diese Kundmachung angeschlagen werden.

6. Zeit und Ort der Stimmabgabe werden spätestens ab dem siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag im Anschluss an diese Kundmachung angeschlagen werden.

7. Stimmen können gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden.

8. Bei der Wahl sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben werden. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der/die Wähler/in in der Wahlzelle den (die) ihm/ihr von dem/der Vorsitzenden des Wahlausschusses übergebenen ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in einen ihm/ihr von dem/der Vorsitzenden übergebenen Umschlag (Wahlkuvert) legt und den Umschlag sodann geschlossen dem/der Vorsitzenden übergibt, die ihn ungeöffnet in die Wahlurne legt. Der Stimmzettel ist in der Form auszufüllen, dass die Wählergruppe, die gewählt wird, in dem vor der Bezeichnung der Wählergruppe befindlichen Kreis angekreuzt wird.

9. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die am Wahltag (an den Wahltagen) nicht an dem Ort, an dem er/sie sein/ihr Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann, ist berechtigt, beim Wahlausschuss seine/ihre Zulassung zur Briefwahl zu beantragen, sofern er/sie nicht bereits von Amts wegen zugelassen wurde. Zur Briefwahl Berechtigte erhalten vom Wahlausschuss den amtlichen Stimmzettel, ein Wahlkuvert und einen Briefumschlag zugestellt (ausgefolgt). Sie haben den Stimmzettel nach Ausfüllung in das Wahlkuvert und dieses in den Briefumschlag zu legen und im Postweg dem Wahlausschuss so zeitgerecht (Postweg kann bis zu 10 Tage dauern) zu übermitteln, dass die Sendung spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Wahlausschuss einlangt. Verspätet einlangende Stimmzettel sind ungültig. Zur Briefwahl berechtigte Bedienstete der Ämter der Universitäten können ihre Stimme an den Wahltagen auch unmittelbar beim Zentralwahlausschuss p.A. Universität Wien, 1010 Wien, Dr. Karl Lueger Ring 1, BR-AUP abgeben. Alle anderen zur Briefwahl berechtigten Bediensteten können ihre Stimme an den Wahltagen auch unmittelbar beim zuständigen Dienststellenwahlausschuss ihrer Dienststelle abgeben.

10. Der Zentralwahlausschuss hat in seiner Sitzung vom 14. Juli 2009 die Briefwahl für alle Bediensteten der Ämter der Universitäten beschlossen.

                                                                HR Dr. Ingrid Prunner eh.

Wien, 19.10.2009                             Die Vorsitzende des Wahlausschusses

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