Die Erholunsgzone vor dem D4 Gebäude über dem Brunnen.

Schneechaos: Was gilt, wenn der Arbeitsweg nicht möglich ist?

20. Februar 2026

Bei extremen Wetterlagen wie starkem Schneefall dürfen Beschäftigte der Arbeit fernbleiben, wenn der Weg objektiv unzumutbar oder unmöglich ist.

Wichtig ist, den Arbeitgeber umgehend zu informieren und nachweislich alles Vertretbare zu versuchen, um zur Arbeit zu gelangen.

Laut Österreichischer Gewerkschaftsbund bleibt in solchen Fällen grundsätzlich der Entgeltanspruch bestehen – auch wenn wegen Unwetters etwa Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen sind. Hier muss kein Urlaub oder Zeitausgleich genommen werden.

Weitere Details finden Sie auf der Website des OGB

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