Die Erholunsgzone vor dem D4 Gebäude über dem Brunnen.

OGH, UGÖD-Vorstandssitz und reale GÖD-Demokratie

24. Oktober 2014

Die UGÖD hat am 13. August GÖD-Vorsitzenden Neugebauer, FCG, und seinem FSG-Stellvertreter Holzer, vorgeschlagen, den Rechtsstreit nach dem OGH-Spruch zu beenden und noch offene Fragen bei der Fraktionsanerkennung außergerichtlich und gewerkschaftsintern zu regeln. Die FSG will aber das von ihr widerrechtlich besetzte Vorstandsmandat nicht abgeben, FCG und FSG wollen der UGÖD die mit dem Vorstandssitz verbundenen Informations- und Mitgestaltungsmöglichkeiten möglichst lange  vorenthalten.  Die  Kollegen Neugebauer und Holzer haben bis heute nicht geantwortet.

Der  Zentralsekretär  für  Rechtsfragen  Dr.  Mögele  teilte  uns  immerhin  am  24.  September „auftragsgemäß“ mit, dass die dem OGH-Spruch entsprechende Aufnahme des UGÖD-Vertreters nur erfolgen kann, wenn der Rechtsweg formal bis ans Ende gegangen und das Erstgericht ein dem seit 25. Juli rechtsverbindlichen OGH-Spruch gemäßes Urteil ausgefertigt haben wird. Das würde  eine weitere  Verzögerung  der  Umsetzung  des  OGH-Spruches  um  ein  halbes  Jahr bedeuten. Die mögliche außergerichtliche Einigung auf Basis des OGH-Spruchs ist Dr. Mögele „auftragsgemäß“ nicht bekannt. Die unverändert rechtswidrige Zusammensetzung des GÖD-Vorstandes und die Anfechtung jedes seit September gefassten Vorstandsbeschlusses sind für FCG und FSG anscheinend kein Problem.2  Weil es so ist, bleibt es nicht so.

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Quelle: UGöD Info - Oktober 2014

2 Die Dokumentation von Klagsbegehren, Erstgerichtsurteil, Berufung, OLG-Berufungssenatsbeschluss bis zum OGH- Spruch vom 25.7.2014 kann auf http://www.ugoed.at/aktuell/OGH-Spruch-2014.pdf nachgelesen werden.

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