Die Erholunsgzone vor dem D4 Gebäude über dem Brunnen.

Betriebsratswahl 2016: auch die Behindertenvertrauensperson wird gewählt

17. November 2016

BEinstG § 22a: "Eine Behindertenvertrauensperson kann dann gewählt werden, wenn in einem Betrieb mindestens 5 begünstigte Behinderte dauernd beschäftigt sind. Die Behindertenvertrauensperson vertritt die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigt Behinderten in einem Betrieb. Deren Wahl sollte gleichzeitig mit der Betriebsratswahl abgewickelt werden."

Bei der gerade laufenden Betriebsratswahl an den Universitäten wird auch die Behindertenvertrauenspersonen (1 BVP ab 5 begünstigten Behinderten im Betrieb + 1 StellvertreterIn ab 10 betroffenen MitarbeiterInnen) getrennt gewählt. Und zwar nur von den KollegInnen, die zum Kreis der “DienstnehmerInnen mit besonderen Bedürfnissen” zählen. Behindertenvertrauenspersonen sind zur Teilnahme an allen Betriebsratssitzungen berechtigt.

Quelle: UGöD

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