Die Erholunsgzone vor dem D4 Gebäude über dem Brunnen.

Bei den Eltern mitversicherte Kinder: nach dem Ferialjob die BVA-Anmeldung nicht vergessen!

06. September 2016

Viele Schüler und Studenten absolvieren in den Sommerferien eine Ferialpraxis, um Erfahrungen im Berufsleben zu sammeln und gleichzeitig etwas dazu zu verdienen. Übersteigt das monatliche Einkommen dabei die Geringfügigkeitsgrenze (2016: monatlich € 415,72), so ist derjenige Ferialarbeiter bzw. Ferialangestellter und somit selbst versichert. Das bedeutet, dass während dieser Zeit keine Anspruchsberechtigung über einen (BVA-versicherten) Elternteil besteht.

Damit eine zuvor bestandene Mitversicherung wiederauflebt, ist das Ende der Ferialtätigkeit vom Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten der BVA zu melden. Um also unliebsame Überraschungen beim Arztbesuch - im guten Glauben, weiterhin bei der BVA anspruchsberechtigt zu sein - zu vermeiden, empfehlen wir, Beginn- und Endedaten einer Ferialtätigkeit möglichst rasch der BVA zu melden - ein formloses Schreiben, Fax oder e-Mail an Ihre zuständige Landes- oder Außenstelle genügt.

(Quelle: http://www.bva.at)

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