Die Erholunsgzone vor dem D4 Gebäude über dem Brunnen.

Begünstigt behindert: Was hinter dem Status steckt – und warum er auch vorübergehend sein kann

16. Juli 2026

Krankheit, Unfall oder chronische Beeinträchtigungen können das Arbeitsleben erheblich erschweren. Das österreichische Behinderteneinstellungsgesetz sieht dafür den Status „begünstigt behindert" vor.

Sein Zweck ist nicht Bevorzugung, sondern Gleichstellung: Wer gesundheitlich beeinträchtigt ist, soll im Arbeitsleben nicht zusätzlich benachteiligt werden. Was viele nicht wissen: Der Status kann auch nur für eine bestimmte Lebensphase gelten – etwa während einer Krebsbehandlung. Ein Überblick.

Wer gehört zum begünstigten Personenkreis?

Voraussetzung ist ein festgestellter Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 %, grundsätzliche Arbeitsfähigkeit sowie die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Arbeitsberechtigung in Österreich. Österreichischen Staatsbürger:innen gleichgestellt sind EU-, EWR- und Schweizer Bürger:innen samt Familienangehörigen, langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige sowie anerkannte Flüchtlinge.

Wichtig: Der Behindertenpass allein begründet den Status nicht – die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis muss gesondert beim Sozialministeriumservice beantragt werden. Auch der Grad der Behinderung ist nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu verwechseln: Der GdB beschreibt, wie stark sich eine längerfristige Beeinträchtigung auswirkt – Arbeitsunfähigkeit bedeutet dagegen, dass jemand vorübergehend oder dauerhaft nicht arbeiten kann. Beides kann, muss aber nicht zusammenfallen.

Wie läuft die Antragstellung ab?

Der Antrag wird beim Sozialministeriumservice gestellt – elektronisch, per Post oder persönlich. Beizulegen sind aktuelle medizinische Befunde und Atteste sowie ein Nachweis der Staatsbürgerschaft bzw. des Aufenthalts- und Arbeitstitels. Die Befunde dürfen nicht älter als zwei Jahre sein; die ärztlichen Sachverständigen erstellen keine neuen Diagnosen – eingeschätzt wird nur, was durch Befunde belegt ist. Reichen die Unterlagen für eine klare Beurteilung aus, ergeht die Entscheidung nach Aktenlage, andernfalls folgt eine Einladung zur Untersuchung.

Grundlage der Begutachtung ist die Einschätzungsverordnung (EVO 2010) samt Anlage, die für die einzelnen Krankheitsbilder Rahmensätze festlegt – von Wirbelsäulenleiden über psychische Erkrankungen bis zu Krebserkrankungen. Die vollständige Anlage ist im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar: Anlage zur EVO (PDF).

Schutz in schwierigen Phasen: Der Status kann auch vorübergehend sein

Vielen ist nicht bewusst, dass die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis zeitlich begrenzt sein kann – und dass genau das dem Sinn der Regelung entspricht.

Ein Beispiel: Bei einer Brustkrebserkrankung wird während der aktiven Behandlungsphase – etwa Operation, Chemo- oder Strahlentherapie – in der Regel ein Grad der Behinderung von 50 % oder mehr festgestellt. Der besondere Schutz, allen voran der erhöhte Kündigungsschutz, greift damit in jener Phase, in der Betroffene ihn am dringendsten brauchen: wenn Behandlung, Krankenstände und Wiedereinstieg das Arbeitsverhältnis besonders verletzlich machen.

Ist die Behandlung abgeschlossen und der Gesundheitszustand stabil, sieht die Einschätzungsverordnung eine Neueinschätzung nach den tatsächlich verbliebenen Beeinträchtigungen vor. Sinkt der Grad der Behinderung dabei unter 50 %, endet die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis.

Der Status ist also kein dauerhaftes „Etikett", sondern ein Schutzinstrument, das sich am tatsächlichen Gesundheitszustand orientiert. Für Betroffene bedeutet das auch: Ein Antrag ist selbst dann sinnvoll, wenn die Erkrankung voraussichtlich gut behandelbar ist – niemand muss befürchten, damit „für immer" einen Behindertenstatus zu tragen.

Welche Rechte sind mit dem Status verbunden?

Die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis soll gesundheitsbedingte Nachteile im Arbeitsleben ausgleichen. Dazu gehören der erhöhte Kündigungsschutz, Förderungen im beruflichen Bereich (etwa für technische Arbeitshilfen, Arbeitsplatzadaptierungen oder Aus- und Weiterbildung), Zusatzurlaub – sofern im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen –, ein Lohnsteuerfreibetrag (bereits ab einem GdB von 25 % beim Finanzamt beantragbar) sowie Fahrpreisermäßigungen, etwa ab 70 % GdB bei der ÖBB. Hinzu kommt ein Anspruch auf einen an die Beeinträchtigung angepassten Arbeitsplatz, soweit dies dem Arbeitgeber zumutbar ist.

Beim Kündigungsschutz lohnt ein genauer Blick:

Eine Kündigung braucht die Zustimmung des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice.

Wer den Status schon bei Jobantritt hatte, ist nach vier Jahren geschützt; wird der Status erst nach Arbeitsbeginn zuerkannt, greift der Schutz bereits sechs Monate nach Arbeitsantritt.

Nach einem Arbeitsunfall gilt er sofort.

Kein erhöhter Schutz besteht bei befristeten Verträgen, Selbstkündigung, einvernehmlicher Auflösung und Entlassung.

Unkündbar macht der Status nicht – eine Kündigung wird an strengere Voraussetzungen geknüpft, bleibt aber möglich.

Muss ich meinem Arbeitgeber davon erzählen?

Eine gesetzliche Pflicht besteht nicht. In der Praxis spricht aber vieles für die Offenlegung: Nur dann können ein allfälliger Zusatzurlaub, gezielte Unterstützung im Arbeitsalltag und die besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wirksam werden. Entscheidend ist dabei nicht, welche Beeinträchtigung jemand hat, sondern welche Maßnahmen helfen, die Arbeit gut erledigen zu können.

In Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten erfährt der Arbeitgeber über den jährlichen Ausgleichstaxbescheid ohnehin, welche begünstigt behinderten Personen im Vorjahr beschäftigt waren.

Beratung und weiterführende Informationen

Bei Fragen zum Antrag oder zur eigenen Situation stehen auch der Betriebsrat und die Behindertenvertrauensperson an der WU zur Verfügung.

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