Außenansicht des D3 Gebäudes

Zehn Jahre § 205a StGB – Zeit für eine Zustimmungslösung?

07. September 2026

Nora Kutleshi und Lena Milacher beleuchten in ihrem JSt-Beitrag aktuelle Fragestellungen zu § 205a StGB und die mögliche Ausgestaltung einer Zustimmungslösung.

§ 205a StGB stellt seit 2016 qualifiziert geschlechtliche Handlungen gegen den Willen einer Person, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung unter Strafe. Die Bestimmung erweitert damit den strafrechtlichen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung auch auf Fälle, in denen keine Nötigungsmittel zum Einsatz kommen. Zugleich wirft insbesondere die Tatbegehungsvariante „gegen den Willen“ weiterhin Fragen hinsichtlich der erforderlichen Willensäußerung, der Erfassung von Überraschungsmomenten und der subjektiven Tatseite auf.

In ihrem Beitrag in dem JSt analysieren Nora Kutleshi und Lena Milacher die Entstehung und derzeitige Ausgestaltung des § 205a StGB und zeigen praktische Anwendungsfragen auf. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die derzeitige Regelung den Anforderungen der Istanbul-Konvention entspricht und ob eine Zustimmungslösung nach dem Modell „Nur Ja heißt Ja“ zu einem klareren und umfassenderen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung führen könnte. Dabei werden insbesondere die Auswirkungen einer solchen Neuregelung auf Überraschungssachverhalte, die subjektive Tatseite, Strafzwecke und Beweiswürdigung untersucht.

JSt-Beitrag zum Download

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