Außenansicht des D3 Gebäudes

Die Ver- oder Behinderung von Arbeiterkammerwahlen im Betrieb aus strafrechtlicher Perspektive

06. Oktober 2026

Raphaela Bauer-Raschhofer und Robert Kert behandeln in ihrem Beitrag in der DRdA die strafrechtlichen Folgen der Ver- oder Behinderung von Arbeiterkammerwahlen.

Alle fünf Jahre sind nach dem Arbeiterkammergesetz Wahlen zur Vollversammlung der Arbeiterkammer abzuhalten. Soweit die Stimmabgabe unter Berücksichtigung organisatorischer Gesichtspunkte ohne Störung betrieblicher Abläufe möglich ist, sind Betriebssprengelwahlen abzuhalten, sodass die Stimmabgabe auch am Arbeitsort erfolgen kann. Dabei kann es zu Unregelmäßigkeiten und Störungen der Durchführung der Wahl kommen. Der Beitrag setzt sich mit verschiedenen Fallkonstellationen auseinander und prüft mögliche strafrechtliche Konsequenzen, wenn

  • Betriebsinhaber ohne sachliche Begründung die Abhaltung von Arbeiterkammerwahlen innerhalb des Betriebs ablehnen,

  • Betriebsinhaber der Abhaltung von Arbeiterkammerwahlen in ihrem Betrieb zwar zustimmen, in weiterer Folge die Wahl bzw die Ausübung des Wahlrechts aber verhindert oder erschwert wird oder

  • die dem Betrieb übermittelten Wahlkarten nicht an die Wahlberechtigten ausgehändigt werden.

Dafür einschlägig sind die Wahldelikte des StGB, nämlich § 262 StGB (Wahlbehinderung) sowie § 267 StGB (Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung), die auch auf Kammerwahlen Anwendung finden.

Zum Beitrag auf drda.at
Zum Beitrag in der RDB von MANZ

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