Außenansicht des D3 Gebäudes

Abgabenhinterziehung ohne Verkürzung von Abgaben?!

01. März 2026

In der ZWF setzt sich Robert Kert mit der Änderung des § 33 FinStrG durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 auseinander.

Eine Kritik des Rechnungshofs hat der Gesetzgeber im Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern zum Anlass genommen, § 33 FinStrG dahingehend zu ändern, dass auch die unrechtmäßige Erklärung von Verlusten als Abgabenhinterziehung strafbar ist. Mit der entsprechenden Änderung wurde eine Verletzungsvariante, die den Eintritt einer Abgabenverkürzung verlangt, und eine Gefährdungsvariante, für die bloß die unrechtmäßige Verlusterklärung ausreicht, in einem Tatbestand kombiniert. In seinem Beitrag zeigt Robert Kert auf, dass damit in § 33 FinStrG nun Tatbestandsvarianten unterschiedlicher Unrechtsintensität mit gleicher Strafe bedroht werden und welche Folgen sich daraus für die Anwendung des § 33 Abs 1 FinStrG ergeben.

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