Außenansicht des D3 Gebäudes

Datenbetrug

27. Juli 2026

In der ÖJZ hat Konrad Eichblatt eine Glosse zum Datenbetrug gem § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB geschrieben.

Der Betrug ist nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB als Datenbetrug qualifiziert, wenn zur Täuschung falsche oder verfälschte Daten benützt werden. In der von Konrad Eichblatt besprochenen Entscheidung setzt sich der OGH näher mit dem Begriff „Benützen“ von falschen bzw verfälschten Daten auseinander. Dabei stellt der OGH klar, dass der Datenbetrug voraussetzt, dass die falschen bzw verfälschten Daten nicht bloß anlässlich, sondern gerade zum Zweck der tatbestandsmäßigen Täuschung benützt werden. Diese bereits beim Urkundenbetrug in stRsp vertretene und in der Lit anerkannte Einschränkung wendet der OGH nun auch ausdrücklich auf die Benützung von falschen bzw verfälschten Daten an. Begrüßenswerterweise macht die vorliegende Entscheidung damit deutlich, dass es beim Datenbetrug einer entsprechend strengen Prüfung bedarf, ob falsche oder verfälschte Daten im Zuge eines Betrugs tatsächlich zum Zweck der tatbestandsmäßigen Täuschung benützt werden. 

DOWNLOAD ÖJZ EVBl 2026/198
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