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Forschungsprämien

Richtlinien des Departments für öffentliches Recht und Steuerrecht zur Vergabe von Leistungsprämien für besondere Forschungsleistungen

  1. Die Leistungsprämien für besondere Forschungsleistungen werden auf Grundlage dieser gemäß § 4 der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Leistungsprämien und Prüfungstaxen für das wissenschaftliche Universitätspersonal erlassenen Richtlinie vergeben. Diese Prämien sollen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (einschließlich Projektmitarbeiter/innen nach den §§ 26 und 27 UG) dienen. Universitätsprofessor/inn/en und andere Personen mit Lehrbefugnis können daher keinen Antrag auf Zuerkennung einer Leistungsprämie für besondere Forschungsleistungen stellen. Als Mitarbeiter/innen des Departments für Öffentliches Recht und Steuerrecht gelten für Zwecke dieser Richtlinie auch jene Mitarbeiter/innen von Forschungsinstituten und Kompetenzzentren, die sich aufgrund der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Leistungsprämien und Prüfungstaxen für das wissenschaftliche Universitätspersonal dem Department für Öffentliches Recht und Steuerrecht zuordnen lassen.

  2. Für die Zuerkennung von Leistungsprämien für besondere Forschungsleistungen ist Voraussetzung, dass die wissenschaftliche Arbeit im entsprechenden Kalenderjahr, für das die Leistungsprämien für besondere Forschungsleistungen ausgeschrieben wurden, entweder veröffentlicht oder von einem Verlag zur Veröffentlichung angenommen wurden. Der wissenschaftliche Mitarbeiter oder die wissenschaftliche Mitarbeiterin, der oder die die Leistungsprämie für besondere Forschungsleistungen beantragt, muss in dem Jahr, für das die Forschungsprämie ausgeschrieben wurde, in einem Dienstverhältnis zur WU gestanden oder über ein an der WU angesiedeltes Projekt finanziert sein. Es ist nicht erforderlich, dass dieses Dienstverhältnis während des gesamten Jahres bestanden hat.

  3. Eingereicht werden können wissenschaftliche Fachaufsätze, Beiträge in Sammelbänden und in Kommentaren sowie selbstständige Publikationen. Dissertationen und Habilitationen kommen allerdings nicht in Betracht. Die eingereichten Arbeiten müssen im Schwerpunkt jenen Fächern zuzurechnen sein, die von den Instituten des Departments abgedeckt werden. Weiters können nur Arbeiten eingereicht werden, die zum Zeitpunkt der Einreichung bereits in der FIDES-Datenbank erfasst sind.

  4. Die Entscheidung über die Vergabe der Leistungsprämien für besondere Forschungsleistungen erfolgt durch eine wissenschaftliche Jury, der je ein Vertreter oder eine Vertreterin jedes Instituts des Departments angehört. Der jeweilige Instituts-Vorstand oder die Instituts-Vorständin hat den Vertreter oder die Vertreterin seines oder ihres Instituts aus dem Kreise der Universitätsprofessor/inn/en und der anderen habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen des Instituts zu nominieren. Die Jury trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Das dienstälteste Mitglied der Jury leitet deren Sitzungen, soweit die Jury nicht anders beschließt.

  5. Der Department-Vorstand oder die Department-Vorständin hat alle für eine Einreichung in Betracht kommenden wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen des Departments im Wege der Institutsvorstände von der Ausschreibung der Leistungsprämien für besondere Forschungsleistungen zu verständigen. Dabei hat er oder sie eine Frist von mindestens drei Wochen zu setzen, innerhalb derer jede und jeder wissenschaftliche Mitarbeiter/in des Departments die Möglichkeit hat, bei dem vom Vorstand oder der Vorständin seines oder ihres Instituts nominierten Jury-Mitglied eine wissenschaftliche Arbeit für die Zuerkennung einer Leistungsprämie für besondere Forschungsleistungen einzureichen.

  6. Die Jury prüft die eingereichten Arbeiten daraufhin, ob sie methodisch einwandfrei durchgeführt sind und neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten. Wissenschaftliche Arbeiten, die diese Kriterien erfüllen, kommen für die Verleihung einer Leistungsprämie für besondere Forschungsleistungen in Betracht. Die Jury hat bei der Vergabe der Leistungsprämien für besondere Forschungsleistungen jenen wissenschaftlichen Arbeiten den Vorzug einzuräumen, die nach den Standards der rechtswissenschaftlichen Forschung in besonderer Weise im Vergleich zu den anderen eingereichten Arbeiten herausragen, und die Arbeiten gegebenenfalls ihrer Qualität entsprechend zu reihen. Die Jury kann dabei nach Art der Forschungsarbeit, also nach „Buch, Monografie“/„Originalbeitrag in Fachzeitschrift“/„Kommentierung“/„Originalbeitrag in Buch (Sammelwerk)“ kategorisieren. Bei der Bewertung der eingereichten Arbeiten sind insbesondere auch der Innovationsgrad der Forschungsleistung, der mit der Forschungsarbeit verbundene Aufwand und ein besonderer grundlagenorientierter, methodischer, rechtsvergleichender oder systematisierender, verallgemeinerbare Aussagen generierender Aspekt zu berücksichtigen.

  7. In Vorbereitung für die Arbeit der Jury hat jedes Mitglied der Jury für den Bereich seines oder ihres Instituts einen Vorschlag zu erstellen, welche der eingereichten Arbeiten überhaupt für die Verleihung einer Leistungsprämie für besondere Forschungsleistungen in Betracht kommen, und eine Reihung der von den wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen seines oder ihres Instituts eingereichten Arbeiten vorzunehmen. Diese Vorschläge sind vertraulich zu behandeln und bei der Sitzung der Jury zu präsentieren. Die Jury hat diese Vorschläge in ihre Überlegungen einzubeziehen, ist aber nicht daran gebunden. Die Jury trifft ihre Entscheidung nach Maßgabe des Punktes 6; dabei achtet sie nach Möglichkeit auf eine angemessene Berücksichtigung der von den Instituten des Departments abgedeckten Fächer sowie auf die in der dieser Richtlinie zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung genannten Kriterien. Insbesondere soll die Anzahl der mit einer Leistungsprämie für besondere Forschungsleistungen ausgezeichneten  Wissenschaftler/innen zehn Prozent der Zahl der zur Einreichung berechtigten wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen eines Departments nicht unter- und zwanzig Prozent nicht überschreiten.

  8. Der dem Department zur Verfügung stehende Betrag für Leistungsprämien für besondere Forschungsleistungen ist zu gleichen Teilen auf jene wissenschaftlichen Arbeiten aufzuteilen, denen die Leistungsprämien für besondere Forschungsleistungen von der Jury zuerkannt werden. Abweichungen davon können nur aus Gründen der besonderen wissenschaftlichen Qualität einer eingereichten Arbeit oder aus Gründen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses vorgenommen werden.

  9. Die Jury hat dem Department-Vorstand oder der Department-Vorständin mitzuteilen, für welche Arbeiten in welcher Höhe Leistungsprämien für besondere Forschungsleistungen zuerkannt werden sollen. Der Department-Vorstand oder die Department-Vorständin hat dem Rektorat diesen Verteilungsvorschlag unter Nennung der prämienbegünstigten Personen zu unterbreiten. Nach Genehmigung durch das Rektorat ist diese Entscheidung dann vom Department-Vorstand oder der Department-Vorständin oder von einem ihm oder ihr beauftragten Mitglied der Jury innerhalb des gesamten Departments zu kommunizieren. Über die Einreichung von Arbeiten, denen die Jury keine Leistungsprämie für besondere Forschungsleistungen zuerkennen konnte, ist seitens der Jury die Vertraulichkeit zu wahren.

  10. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen, die mit einer Leistungsprämie für besondere Forschungsleistungen ausgezeichnet werden, sollen im Rahmen einer WU-Veranstaltung die entsprechende Urkunde überreicht bekommen.

  11. Diese Richtlinie wird auf der Homepage des Departments veröffentlicht. Die Mitarbeiter/innen des Departments sind im Wege der Instituts-Vorstände über die Erlassung, Änderungen und die Aufhebung der Richtlinie zu informieren. Im Falle der Aufhebung der Richtlinie sind die Regelungen der Richtlinie bis zur Neuerlassung weiter anzuwenden.

  12. Nach der „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Leistungsprämien und Prüfungstaxen für das wissenschaftliche Personal“ erfolgt eine Evaluierung der „Richtlinie zur Vergabe von Leistungsprämien für besondere Forschungsleistungen“ in einem Rhythmus von 4 Jahren durch den Department-Vorstand oder die Department-Vorständin auf Basis der Empfehlung der Department-Konferenz (§ 13 Abs 6 der Satzung).