Die Außenansicht der Glasfront des LC Gebäudes

Wissenschaftliches Arbeiten

Für alle Arbeiten gilt, dass sie formal den Anforderungen an eine rechtswissenschaftliche Arbeit genügen und den Regeln über eine gute wissenschaftliche Praxis entsprechen müssen.

Was Formalanforderungen anlangt, wird auf die Lehrveranstaltung rwA-Rechtswissenschaftliches Arbeiten verwiesen, deren Absolvierung notwendige Voraussetzung für die Betreuung von akademischen Arbeiten ist. Eine Zusammenfassung der Recherche- und Zitierregeln findet sich hier.

Was die Regeln über die Einhaltung wissenschaftlicher Arbeitsstandards anlangt, sind Originalität und Eigenständigkeit der Arbeit die zentralen Erfordernisse, die je nach Art der wissenschaftlichen Arbeit (Bachelor-Master-Dissertation) in verschiedenem Grad gegeben sein müssen. Im Detail soll besonders auf folgende Punkte hingewiesen werden, die ausnahmslos für alle Arbeiten gelten (aus: "Gute wissenschaftliche Praxis für das Verfassen wissenschaftlicher Qualifikationsarbeiten", Leitlinien der Zivilrechtslehrervereinigung; "Gute wissenschaftliche Praxis für das Verfassen wissenschaftlicher Qualifikationsarbeiten" des AFT/DHV):

  • Alle Qualifikationsarbeiten erfordern ein korrektes und sorgfältiges Recherchieren und Zitieren. Durchgängig und unmissverständlich muss für den Leser erkennbar sein, was an fremdem geistigem Eigentum übernommen wurde. Was wörtlich und gedanklich entlehnt wird, muss deutlich erkennbar sein.

  • Plagiate, d.h. die vollständige oder teilweise Übernahme eines fremden Textes oder einer fremden Idee unter Anmaßung der wissenschaftlichen Urheberschaft, verstoßen gegen die Pflicht zur Wahrhaftigkeit der Wissenschaft.

  • Gleichermaßen wissenschaftlich unredlich ist die Veröffentlichung eines von Anderen verfassten Textes unter eigenem Namen mit deren Einverständnis - entgeltlich oder unentgeltlich ("Ghostwriting").

  • Wörtliche Übernahmen eines fremden Textes bzw. Textteils sind durch Zitatzeichen oder, insbesondere bei Übernahme längerer Textpassagen, in anderer geeigneter Form (z.B. eingerückter Text in abweichender Schriftart) zu kennzeichnen.

  • Bei der wörtlichen oder sinngemäßen Übernahme eines fremden Textes bzw. Textteils ist die Quelle (Autor und Fundstelle) durch die Platzierung oder Gestaltung der Fußnote so präzise anzugeben, dass sie überprüft werden kann. Es genügt nicht, die wissenschaftliche Literatur lediglich in einer "Sammelfußnote" oder in einem Literaturverzeichnis aufzuführen. Bei einem Zitat sind den Zitierten keine Aussagen zuzuschreiben, die diese nicht oder nicht in der angegebenen Weise gemacht haben.

  • Im Grundsatz entspricht es wissenschaftlicher Redlichkeit, primär den Urheber einer Idee zu zitieren; Sekundärquellen werden deshalb nur neben und nach Primärquellen aufgeführt.

  • "Blindzitate" (Sekundärzitate), d.h. die ungeprüfte Übernahme der Zitate Anderer, verstoßen grundsätzlich gegen die Standards der Wissenschaft. Wenn Quellen nicht mit zumutbarem Aufwand überprüft werden können, erfolgt ein entsprechender Hinweis (etwa "zitiert nach …").

  • Allgemeinwissen im Sinne von Grundwissen, dessen Kenntnis im Fach vorausgesetzt werden kann, ist nicht zitierbedürftig. Insbesondere Wissen, das Allgemeingut geworden ist, muss dem Urheber oder der Urheberin nicht mehr zugeordnet werden. Zitierbedürftig ist die Wiedergabe von Allgemeinwissen nur, wenn eine vorfindliche besondere Formulierung Ausdruck einer urheberrechtlich schützenswerten persönlichen geistigen Schöpfung ist.