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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

BV Sabbatical

Die Betriebsvereinbarung über die Vereinbarung eines Sabbaticals wird Ende September unterzeichnet und nach deren Kundmachung im Mitteilungsblatt der WU in Kraft treten.

Aufgrund dieser Betriebsvereinbarung haben künftig grundsätzlich alle Arbeitnehmer/innen der WU die Möglichkeit, ein Sabbatical zu vereinbaren.

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Die Regelungen der Betriebsvereinbarung ermöglichen es, eine individuell gestaltbare Form eines temporären Ausstiegs aus der Erwerbstätigkeit zwischen der WU und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zu vereinbaren. Die Betriebsvereinbarung über die Vereinbarung eines Sabbaticals gilt nur für die vom Universitäts-Kollektivvertrag erfassten Arbeitnehmer/innen. Vertragsbedienstete und Beamte haben weiterhin nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit etwa ein Sabbatical (§ 20a VBG, § 78e BDG) bzw. eine Forschungsfreistellung (§ 160 BDG) zu vereinbaren.

Unter einem Sabbatical ist ein besonderes Arbeitszeitmodell zu verstehen, in dem den Arbeitnehmer/innen eine Auszeit (Freizeitphase) gewährt wird, in der das Arbeitsverhältnis weiterhin aufrecht bleibt und daher auch das Entgelt gleichmäßig fortbezahlt wird.

Grundlage ist, dass die Arbeitszeit für die geplante Freizeitphase angespart wird. D.h. der/die Arbeitnehmer/in arbeitet zunächst die im Arbeitsvertrag vereinbarte volle Arbeitszeit weiter und wird dafür (grundsätzlich nach dieser Ansparzeit) für eine gewisse Zeit zur Gänze von der Arbeit freigestellt.

Im Gegenzug wird das Entgelt entsprechend der durchschnittlichen Reduktion der Arbeitszeit während der gesamten Rahmenzeit (= Ansparzeit + Freizeitphase) reduziert und gleichmäßig weiterbezahlt.

In der Betriebsvereinbarung sind zwei Sabbatical-Varianten vorgesehen:

Kurzvariante Langvariante
Voraussetzung mindestens 3-jähriges ununterbrochenes* Arbeitsverhältnis zur WU mindestens 5-jähriges ununterbrochenes* Arbeitsverhältnis zur WU
Rahmenfrist maximal 10 Monate maximal 60 Monate
Freizeitphase 1 bis 2 Monate 6 bis 12 Monate

   *   Unterbrechungen von maximal 2 Monaten schaden nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmer/innen/kündigung, vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder verschuldete Entlassung beendet wurde.

 

Beispiele für eine Sabbaticalgestaltung:

 

Bsp. 1 (Kurzvariante):

Beschäftigungsausmaß vor dem Sabbatical: 40 Stunden/Woche

Dauer der Freizeitphase: 2 Monate

=> 8 Monate Ansparzeit (= 40 Stunden Arbeitszeit/Woche, 80% des Entgelts) und

      2 Monate Freizeitphase (= 0 Stunden Arbeitszeit/Woche, 80%  des Entgelts)

 

Bsp. 2 (Langvariante).

Beschäftigungsausmaß vor dem Sabbatical: 40 Stunden/Woche

Dauer der Freizeitphase: 12 Monate

=> 48 Monate (= 4 Jahre) Ansparzeit (= 40 Stunden Arbeitszeit/Woche, 80 % des Entgelts) und

      12 Monate (= 1 Jahr) Freizeitphase (= 0 Stunden Arbeitszeit/Woche, 80% des Entgelts)

 

Nähere Informationen zur Antragstellung und weiteren Abwicklung erhalten Sie bei Ihrem/r zuständigen Personalsachbearbeiter/in.

Natürlich stehen auch wir gerne beratend zur Seite.

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