Eine Person liest eine spanische Tageszeitung

Mitteilungsblatt vom 29. Juni 2006, 42. Stück

211 Mitteilungsblatt vom 29. Juni 2006, 42. StückStudienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien
212 Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien
213 Änderung der Prüfungsordnung
214 Festlegung der Ausgestaltung der Zeugnisformulare für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht
215 Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge für das Wintersemester 2006/2007
216 Verordnung des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien über ein Carlson-WU Executive MBA-Studium mit dem akademischen Grad "Master of Business Administration" der Wirtschaftsuniversität Wien in Kooperation mit der Carlson School of Management
217 Verordnung des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien über ein Professional MBA-Studium für Corporate Sustainability an der Wirtschaftsuniversität Wien
218 Verordnung des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien über ein Executive MBA-Studium mit dem akademischen Grad "Master of Business Administration" der Wirtschaftsuniversität Wien
219 Verordnung des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien über ein Professional MBA-Studium für Tourism Management an der Wirtschaftsuniversität Wien als Joint-Venture mit der MODUL Forschungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsgesellschaft mbH
220 Änderung des Studienplans des Universitätslehrganges "Advanced Management" Master of Business Administration (MBA) und des Universitätslehrganges "Advanced Post Graduate Management" Master of Business Administration (MBA)
221 Festsetzung der Lehrgangsgebühr für das Carlson-WU Executive MBA-Studium gemäß § 91 UG 2002
222 Festlegung von akademischen Graden für die Absolvent/inn/en von Universitätslehrgängen

211)

Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien


/fileadmin/wu/h/structure/about/publications/bulletin/pdfs/bachwiso.pdf

212

) Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien

 

Mitteilungsblatt vom 29. Juni 2006, 42. Stück213

) Änderung der Prüfungsordnung

Der Senat der WU Wien hat in seiner 23. Sitzung am 21. Juni 2006 nachstehenden Beschluss der Studienkommission vom 20. Juni 2006 auf Änderung der Prüfungsordnung der WU Wien genehmigt.

1. Folgender Abschnitt wird in § 3 Abs 6 zwischen "Studierende sind berechtigt, sich von Lehrveranstaltungsprüfungen nach § 1 Abs 2 Z 1…" und "…wird die oder der Studierende für die Dauer von zehn Wochen…" eingefügt:

2. Die Paragraphen 7 und 8 erhalten die Paragraphenbezeichnung 8 und 9.
3. Folgender Paragraph 7 wird eingefügt:

§ 7 Bachelorarbeit

(1) Jene Lehrveranstaltungsleiterinnen und Lehrveranstaltungsleiter, die ein oder mehrere Doktoratsstudien positiv absolviert haben, sind berechtigt, Bachelorarbeiten zu betreuen. Die Studierenden sind berechtigt, ihre Betreuerinnen bzw. Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.(2) Die Bachelorarbeit muss spätestens am letzten Tag jenes Semesters zur Beurteilung abgegeben werden, in dem die Lehrveranstaltung abgehalten wurde. Die Beurteilung erfolgt getrennt von der Lehrveranstaltung.

4. Die Änderungen treten am Tag nach Ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien in Kraft.

Der Vorsitzende des Senats
Univ.Prof. Dr. Uwe Schubert

 

Mitteilungsblatt vom 29. Juni 2006, 42. Stück214

) Festlegung der Ausgestaltung der Zeugnisformulare für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht
Der Senat der WU Wien hat in seiner 23. Sitzung am 21. Juni 2006 die Ausgestaltung der Zeugnisformulare für das das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht gemäß § 75 UG 2002 in folgender Form beschlossen: Mustervorlagen im pdf-Format


Mitteilungsblatt vom 29. Juni 2006, 42. Stück215

) Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge für das Wintersemester 2006/2007

Der Senat hat in seiner 23. Sitzung am 21. Juni 2006 die Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge für das Wintersemester 2006/2007 gemäß § 25 Abs 1 Z 13 UG 2002 wie folgt festgelegt:

1. Die Studienbeiträge sind insbesondere für folgende Bereiche des Lehrprogrammes zu verwenden: Schaffung von zusätzlichen Plätzen in besonders nachgefragten SBWLs; Finanzierung von Lehrveranstaltungen während der sonst vorlesungsfreien Zeit (Oster-, Winter- und Sommeruniversität).

2. Die Studienbeiträge sind für Zwecke der Lehre zu verwenden.

3. Die Studienbeiträge sind zur Verbesserung der Infrastruktur (EDV-Ausstattung, Hörsäle, Bibliothek, Studienzonen) zu verwenden.
Der Vorsitzende des Senats
Univ.Prof. Dr. Uwe Schubert

 

Mitteilungsblatt vom 29. Juni 2006, 42. Stück216

) Verordnung des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien über ein Carlson-WU Executive MBA-Studium mit dem akademischen Grad "Master of Business Administration" der Wirtschaftsuniversität Wien in Kooperation mit der Carlson School of Management
Der Senat der WU Wien hat in seiner 23. Sitzung am 21. Juni 2006 den Beschluss der Lehrgangskommission vom 21. Juni 2006 über den Studienplan für das Carlson-WU
Executive MBA-Studium genehmigt.

§ 1: Einrichtung und Ziele des Carlson-WU Executive MBA-Programms
(1) Die Wirtschaftsuniversität Wien hat den Universitätslehrgang Carlson-WU
Executive MBA als außerordentliches Studium eingerichtet (§ 56 UG). Dieses außerordentliche Studium trägt die Bezeichnung Carlson-WU Executive MBA -Studium.
(2) Den Absolventinnen und Absolventen dieses Universitätslehrgangs wird auf Grund der Vergleichbarkeit dieses Studiums mit ausländischen Studien in Hinblick auf Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen (§ 58 Abs 1 UG) der akademische Grad "Master of Business Administration", abgekürzt "MBA" verliehen.
(3) Der Universitätslehrgang hat zum Ziel, den Teilnehmern und Teilnehmerinnen anwendungsorientierte, vertiefende Erkenntnisse der Volks- und Betriebswirtschaftslehre (insbesondere für die Wahrnehmung verantwortungsvoller Positionen in Unternehmen im Hinblick auf die wirtschaftlichen, politischen und technischen Veränderungen) zu vermitteln. Die Absolventen und Absolventinnen sollen durch die Teilnahme für die Übernahme von gehobenen Managementfunktionen in Unternehmen befähigt werden.
(4) Das Carlson-WU Executive MBA-Programm umfasst eine Regelstudiendauer von 14 Monaten. Die Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich im Blocksystem abgehalten, wobei mehrere Veranstaltungen in Mehrtagesblöcken zusammengefasst werden können. Zu den Lehrveranstaltungen können gegebenenfalls noch Phasen der Einzelarbeit hinzutreten, die von der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter im Rahmen von Projektveranstaltungen begleitet oder supervidiert werden.
(5) Der Universitätslehrgang soll in Zusammenarbeit mit der Carlson School of Management an der University of Minnesota abgehalten werden. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die gemeinsame Trägerschaft des Universitätslehrgangs.
(6) Die Lehrveranstaltungen des Carlson-WU Executive MBA-Programms sind - soweit die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter nichts anderes festlegt - in englischer Sprache abzuhalten.

§ 2: Wissenschaftliche Leiterin oder wissenschaftlicher Leiter
(1) Die Vizerektorin für Lehre oder der Vizerektor für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien hat mit Zustimmung des Senats eine wissenschaftliche Leiterin oder einen wissenschaftlichen Leiter des Carlson-WU Executive MBA-Programms zu bestellen, die oder der über eine Lehrbefugnis verfügt (§ 24 Abs 5 der Satzung).
(2) Auf Antrag der wissenschaftlichen Leiterin oder des wissenschaftlichen Leiters kann von der Vizerektorin oder dem Vizerektor mit Zustimmung des Senats auch eine stellvertretende wissenschaftliche Leiterin oder ein stellvertretender wissenschaftlicher Leiter bestellt werden, die oder der über eine Lehrbefugnis verfügt (§ 24 Abs 5 der Satzung). Die stellvertretende wissenschaftliche Leiterin oder der stellvertretende wissenschaftliche Leiter unterstützt die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter und vertritt sie oder ihn im Verhinderungsfall.
(3) Der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter sind alle Aufgaben und Befugnisse übertragen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Carlson-WU Executive MBA-Programms stehen und die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe oder Rechtsträger fallen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter berät sich mit dem Dean der WU Executive Academy in wichtigen Angelegenheiten des Studiums.
(4) Die Organisation und Vermarktung des Carlson-WU Executive MBA-Programms erfolgt durch die WU Executive Academy.
(5) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter hat dem Rektorat und dem Senat oder der zuständigen Kommission regelmäßig von sich aus sowie jederzeit auf deren Wunsch zu berichten.

§ 3: Mitglieder der Faculty
(1) Die Mitglieder der Faculty des Carlson-WU Executive MBA-Programms werden von der wissenschaftlichen Leiterin oder vom wissenschaftlichen Leiter in Absprache mit dem Dean der WU Executive Academy bestellt.
(2) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter ist dazu angehalten, als Mitglieder der Faculty hervorragende Expert/inn/en aus dem In- und Ausland zu gewinnen. Bei der Auswahl der Vortragenden ist auf die Erfahrung im Unterricht von Managern mit Berufserfahrung besonders Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig ist auf die Nominierung von Vortragenden zu achten, die in Wissenschaft und Praxis entsprechend ausgewiesen sind.

§ 4: Die Zulassung zum Carlson-WU Executive MBA-Programm
(1) Die Zulassung zum Carlson-WU Executive MBA-Programm erfolgt namens des Rektorats durch die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter.
(2) Die Zulassung hat nach Maßgabe der von der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter in Hinblick auf die Lehrveranstaltungen mit Platzmangel festgelegten Höchstzahl von Studienplätzen zu erfolgen.
(3) Voraussetzung für die Zulassung ist zumindest der Abschluss eines facheinschlägigen oder eines gleichwertigen Studiums an einer in- oder ausländischen Universität oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder eines anderen mindestens dreijährigen postsekundären Ausbildungsgangs, der für den Lehrgang von inhaltlicher Relevanz ist, sowie eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung.
(4) Ist die Zahl der Bewerber/innen, welche die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs 3 erfüllen, größer als die Zahl der verfügbaren Studienplätze, so hat die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter die Auswahlentscheidung nach folgenden Kriterien zu treffen: derzeitige Position (Ausmaß der Führungsverantwortlichkeit), Vorqualifikation, Dauer der einschlägigen Berufspraxis, Zusammensetzung der Ausbildungsgruppe (insbesondere Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern, Vielfalt der Arbeitsbereiche, Vielfalt der regionalen Herkunft und des ausbildungsmäßigen Hintergrunds der Bewerber/innen).
(5) Nach Maßgabe freier Studienplätze können in begründeten Ausnahmefällen auch solche Personen zugelassen werden, die die im § 4 Abs 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern diese Personen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, Erfahrungen und Leistungen über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

§ 5: Inhaltliche Schwerpunkte des Carlson-WU Executive MBA-Programms
(1) Das Carlson-WU Executive MBA-Programm beinhaltet folgende Fächer in einem Umfang 50 ECTS · Accounting (4)
· Data Analysis (Statistics) and Decision Making (4)
· Financial Management (4)
· Marketing Management (4)
· Managing People and Organisations (4)
· Management of Change and Innovation in Organisations (4)
· Economies in Transition (4)
· Business, Government and Macroeconomics (4)
· Competitive Analysis and Strategy (4)
· Advanced Financial Management for Global Markets (4)
· Information Technology Management (4)
· Managing Globalization (4)
· Negotiations and Strategic Alliances (2)
· International Field Projects (6)
· Virtual Team Capstone Project (4)

§ 6: Lehrveranstaltungen
(1) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter hat dafür zu sorgen, dass Lehrveranstaltungen in erforderlichem Umfang angeboten werden.
(2) Die Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter haben die Lehrveranstaltungen so zu gestalten, dass die Studierenden zur Mitarbeit motiviert werden. Nach Möglichkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch Präsentation und Diskussion praxisnaher Fallstudien zu vermitteln.

§ 7: Prüfungsordnung
(1) Die Studierenden haben über alle Lehrveranstaltungen, die in den in § 5 Abs 1 genannten Fächern zu absolvieren sind, Prüfungen in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abzulegen.
(2) Es obliegt dem Lehrveranstaltungsleiter oder der Lehrveranstaltungsleiterin in Absprache mit dem wissenschaftlichen Leiter oder der wissenschaftlichen Leiterin Lehrveranstaltungsprüfungen in Form einer Gruppenarbeit und/oder einer Hausarbeit festzusetzen oder andere geeignete Beurteilungsmodalitäten festzulegen.
(3) Die Beurteilungen erfolgen mit den Noten "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend (3), "genügend" (4), "nicht genügend" (5).
(4) Voraussetzung für die Verleihung des akademischen Grades ist die positive Beur-teilung aller Lehrveranstaltungsprüfungen.

§ 8: Festsetzung des Lehrgangsbeitrags
Der Lehrgangsbeitrag ist gemäß § 91 Abs 7 UG vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien festzusetzen.

§ 9: Sinngemäße Anwendung des UG und der Satzung
Die Regelungen des UG und der Satzung über ordentliche Studierende und ordentliche Studien gelten sinngemäß, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung oder ihrem Ziel und Zweck stehen.
Der Vorsitzende des Senats
Univ.Prof. Dr. Uwe Schubert


Mitteilungsblatt vom 29. Juni 2006, 42. Stück217

) Verordnung des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien über ein Professional MBA-Studium für Corporate Sustainability an der Wirtschaftsuniversität Wien
Der Senat der WU Wien hat in seiner 23. Sitzung am 21. Juni 2006 den Beschluss der Lehrgangskommission vom 14. Juni 2006 über den Studienplan für das Professional MBA-Studium für Corporate Sustainability genehmigt.

§ 1: Einrichtung und Ziele des Professional MBA-Studiums für Corporate Sustainability
(1) Die Wirtschaftsuniversität Wien hat den Universitätslehrgang für Corporate Sustainability als außerordentliches Studium eingerichtet (§ 56 UG). Dieses außerordentliche Studium trägt die Bezeichnung Professional MBA-Studium für Corporate Sustainability.
(2) Den Absolventinnen und Absolventen des Professional MBA-Studiums für Corporate Sustainability wird auf Grund der Vergleichbarkeit dieses Studiums mit ausländischen Masterstudien in Hinblick auf Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen (§ 58 Abs 1 UG) der akademische Grad Master of Business Administration (Corporate Sustainability) verliehen.
(3) Das Professional MBA-Studium für Corporate Sustainability dient der postgradualen Weiterbildung von
· Führungskräften aus Industrie, Gewerbe, Beratung und Verwaltung, die sich auf Corporate Sustainability spezialisieren und damit für einen nächsten Karriereschritt vorbereiten möchten.
· Studierenden, die in den Bereichen Corporate Sustainability tätig sein möchten und einen entsprechenden Berufseinstieg in Industrie, Gewerbe, Beratung oder Verwaltung planen.
Höchstes wissenschaftliches Niveau und Praxisrelevanz der Ausbildung werden in gleicher Weise sichergestellt.
(4) Das Professional MBA-Studium für Corporate Sustainability umfasst eine Regelstudiendauer von 4 Semestern. Die Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich im Blocksystem abgehalten, wobei mehrere Veranstaltungen in Mehrtagesblöcken zusammengefasst werden können. Zu den Lehrveranstaltungen können gegebenenfalls noch Phasen der Einzelarbeit hinzutreten, die von der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter im Rahmen von Projektveranstaltungen begleitet oder supervidiert werden. Im Rahmen der Regelstudienzeit wird eine Masterarbeit angefertigt.
(5) Die Lehrveranstaltungen des Professional MBA-Studiums für Corporate Sustainability sind in deutscher oder englischer Sprache abzuhalten. Gleiches gilt für die Verfassung der Masterarbeit.

§ 2: Wissenschaftliche Leiterin oder wissenschaftlicher Leiter
(1) Die Vizerektorin für Lehre oder der Vizerektor für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien hat mit Zustimmung des Senats eine wissenschaftliche Leiterin oder einen wissenschaftlichen Leiter des Professional MBA-Studiums für Corporate Sustainability zu bestellen, die oder der über eine Lehrbefugnis verfügt (§ 24 Abs 5 der Satzung).
(2) Auf Antrag der wissenschaftlichen Leiterin oder des wissenschaftlichen Leiters kann von der Vizerektorin oder dem Vizerektor mit Zustimmung des Senats auch eine stellvertretende wissenschaftliche Leiterin oder ein stellvertretender wissenschaftlicher Leiter bestellt werden, die oder der über eine Lehrbefugnis verfügt (§ 24 Abs 5 der Satzung). Die stellvertretende wissenschaftliche Leiterin oder der stellvertretende wissenschaftliche Leiter unterstützt die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter und vertritt sie oder ihn im Verhinderungsfall.
(3) Der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter sind alle Aufgaben und Befugnisse übertragen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Professional MBA-Studiums für Corporate Sustainability stehen und die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe oder Rechtsträger fallen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter berät sich mit dem Dean der WU Executive Academy.
(4) Die Organisation und Vermarktung des Professional MBA-Studiums erfolgt durch die WU Executive Academy.
(5) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter hat dem Rektorat und dem Senat oder der zuständigen Kommission regelmäßig von sich aus sowie jederzeit auf deren Wunsch zu berichten.

§ 3: Mitglieder der Faculty
(1) Die Mitglieder der Faculty des Professional MBA-Studiums für Corporate Sustainability werden von der wissenschaftlichen Leiterin oder vom wissenschaftlichen Leiter in Absprache mit dem Dean der WU Executive Academy bestellt.
(2) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter ist dazu angehalten, als Mitglieder der Faculty hervorragende Expert/inn/en aus dem In- und Ausland zu gewinnen, die in Wissenschaft und Praxis entsprechend ausgewiesen sind.

§ 4: Die Zulassung zum Professional MBA-Studium für Corporate Sustainability
(1) Die Zulassung zum Professional MBA-Studium für Corporate Sustainability erfolgt namens des Rektorats durch die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter.
(2) Die Zulassung hat nach Maßgabe der von der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter in Hinblick auf die Lehrveranstaltungen mit Platzmangel festgelegten Höchstzahl von Studienplätzen zu erfolgen.
(3) Voraussetzung für die Zulassung ist zumindest der Abschluss eines facheinschlägigen oder eines gleichwertigen Studiums an einer in- oder ausländischen Universität oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder eines anderen mindestens dreijährigen postsekundären Ausbildungsgangs, der für den Lehrgang von inhaltlicher Relevanz ist sowie eine mindestens zweijährige lehrgangseinschlägige Berufserfahrung.
(4) Ist die Zahl der Bewerber/innen, welche die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs 3 erfüllen, größer als die Zahl der verfügbaren Studienplätze, so hat die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter die Auswahlentscheidung nach folgenden Kriterien zu treffen: derzeitige Position (Ausmaß der Führungsverantwortlichkeit), Vorqualifikation, Dauer der einschlägigen Berufspraxis, Zusammensetzung der Ausbildungsgruppe (insbesondere Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern, Vielfalt der Arbeitsbereiche, Vielfalt der regionalen Herkunft und des ausbildungsmäßigen Hintergrunds der Bewerber/innen).
(5) Nach Maßgabe freier Studienplätze können in begründeten Ausnahmefällen auch solche Personen zugelassen werden, die die im § 4 Abs 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern diese Personen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, Erfahrungen und Leistungen über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

§ 5: Inhaltliche Schwerpunkte des Professional MBA-Studiums Corporate Sustainability
(1) Das Professional MBA-Studium besteht aus einem Common Body of Knowledge (CBK) im ersten und im vierten Semester. Der CBK hebt die Teilnehmer/innen auf ein gemeinsames wissenschaftlich fundiertes wirtschaftliches Grundwissen und dient der Qualitätssicherung des erworbenen Wissens. Die fachliche Spezialisierung erfolgt insbesondere im zweiten und dritten Semester. Über eine etwaige Anerkennung einschlägiger Studienvorleistungen entscheidet die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter in Absprache mit dem Dean der WU Executive Academy. (2) Das Professional MBA-Studium für Corporate Sustainability beinhaltet folgende Common Body of Knowledge (CBK) Pflichtfächer im Umfang von 21 ECTS:

- Managing People and Organisations 3 ECTS

- Operations Management 2 ECTS

- Accounting 2 ECTS

- Financial Management 2 ECTS

- Marketing Management 2 ECTS

- Managerial Economics 2 ECTS

- Competitive Analysis & Strategy 3 ECTS

- Leadership and Ethics 3 ECTS

(3) Das Professional MBA-Studium für Corporate Sustainability beinhaltet im Rahmen der fachlichen Spezialisierung folgende Pflichtfächer im Umfang von 29 ECTS

- Environmental Economics and Resource Management 4 ECTS

- Environmental Technologies, Innovations and Markets 4 ECTS

- European and International Environmental Law 4 ECTS

- Strategic Instruments and Management Systems 4 ECTS

- CSR and Stakeholder Relation Management 4 ECTS

- Business Case, Excursions and Methodology Seminar 5 ECTS

- Interdisciplinary Project Workshop 2 ECTS

§ 6: Lehrveranstaltungen
(1) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter hat dafür zu sorgen, dass Lehrveranstaltungen in erforderlichem Umfang angeboten werden.
(2) Die Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter haben die Lehrveranstaltungen so zu gestalten, dass die Studierenden zur Mitarbeit motiviert werden. Nach Möglichkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch Präsentation und Diskussion praxisnaher Fallstudien zu vermitteln.

§ 7: Prüfungsordnung
(1) Die Studierenden haben über alle Lehrveranstaltungen, die in den in § 5 Abs 2 und Abs 3 genannten Fächern zu absolvieren sind, Prüfungen in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abzulegen.
(2) Es obliegt dem Lehrveranstaltungsleiter oder der Lehrveranstaltungsleiterin in Absprache mit dem wissenschaftlichen Leiter oder der wissenschaftlichen Leiterin Lehrveranstaltungsprüfungen in Form einer Gruppenarbeit und/oder einer Hausarbeit festzusetzen oder andere geeignete Beurteilungsmodalitäten festzulegen.
(3) Das Thema der Masterarbeit soll einem oder mehreren der in § 5 Abs 2 oder Abs. 3 genannten Fächern zugeordnet werden können. Die Vergabe des Themas der Masterarbeit erfolgt durch die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter. Durch die Masterarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass die Verfasserin oder der Verfasser zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen befähigt ist. Zur Betreuung und Beurteilung einer solchen Masterarbeit hat die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter mindestens eine/n Lehrveranstaltungsleiter/in zu bestellen.
(4) Der Masterarbeit sind 10 ECTS Anrechnungspunkte zuzuteilen.
(5) Die Beurteilungen erfolgen mit den Noten "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend (3), "genügend" (4), "nicht genügend" (5).
(6) Voraussetzung für die Verleihung des akademischen Grades ist die positive Beur-teilung aller Lehrveranstaltungsprüfungen und der Masterarbeit.

§ 8: Festsetzung des Lehrgangsbeitrags
Der Lehrgangsbeitrag ist gemäß § 91 Abs 7 UG vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien festzusetzen.

§ 9: Sinngemäße Anwendung des UG und der Satzung
Die Regelungen des UG und der Satzung über ordentliche Studierende und ordentliche Studien gelten sinngemäß, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung oder ihrem Ziel und Zweck stehen.

Der Vorsitzende des Senats
Univ.Prof. Dr. Uwe Schubert

 

Mitteilungsblatt vom 29. Juni 2006, 42. Stück218

) Verordnung des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien über ein Executive MBA-Studium mit dem akademischen Grad "Master of Business Administration" der Wirtschaftsuniversität Wien
Der Senat der WU Wien hat in seiner 23. Sitzung am 21. Juni 2006 den Beschluss der Lehrgangskommission vom 21. Juni 2006 über den Studienplan für das Executive MBA-Studium genehmigt.
§ 1: Einrichtung und Ziele des Executive MBA-Programms
(1) Die Wirtschaftsuniversität Wien hat den Universitätslehrgang Executive MBA als außerordentliches Studium eingerichtet (§ 56 UG). Dieses außerordentliche Studium trägt die Bezeichnung Executive MBA -Studium.
(2) Den Absolventinnen und Absolventen dieses Universitätslehrgangs wird auf Grund der Vergleichbarkeit dieses Studiums mit ausländischen Studien in Hinblick auf Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen (§ 58 Abs 1 UG) der akademische Grad "Master of Business Administration", abgekürzt "MBA" verliehen.
(3) Der Universitätslehrgang hat zum Ziel, den Teilnehmern und Teilnehmerinnen anwendungsorientierte, vertiefende Erkenntnisse der Volks- und Betriebswirtschaftslehre (insbesondere für die Wahrnehmung verantwortungsvoller Positionen in Unternehmen im Hinblick auf die wirtschaftlichen, politischen und technischen Veränderungen) zu vermitteln. Die Absolventen und Absolventinnen sollen durch die Teilnahme für die Übernahme von gehobenen Managementfunktionen in Unternehmen befähigt werden.
(4) Das Executive MBA-Programm umfasst eine Regelstudiendauer von 14 Monaten. Die Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich im Blocksystem abgehalten, wobei mehrere Veranstaltungen in Mehrtagesblöcken zusammengefasst werden können. Zu den Lehrveranstaltungen können gegebenenfalls noch Phasen der Einzelarbeit hinzutreten, die von der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter im Rahmen von Projektveranstaltungen begleitet oder supervidiert werden. Im Rahmen der Regelstudienzeit wird eine Masterarbeit angefertigt.
(5) Die Lehrveranstaltungen des Executive MBA-Programms sind - soweit die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter nichts anderes festlegt - in englischer Sprache abzuhalten. Gleiches gilt für die Verfassung der Masterarbeit.

§ 2: Wissenschaftliche Leiterin oder wissenschaftlicher Leiter
(1) Die Vizerektorin für Lehre oder der Vizerektor für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien hat mit Zustimmung des Senats eine wissenschaftliche Leiterin oder einen wissenschaftlichen Leiter des Executive MBA-Programms zu bestellen, die oder der über eine Lehrbefugnis verfügt (§ 24 Abs 5 der Satzung).
(2) Auf Antrag der wissenschaftlichen Leiterin oder des wissenschaftlichen Leiters kann von der Vizerektorin oder dem Vizerektor mit Zustimmung des Senats auch eine stellvertretende wissenschaftliche Leiterin oder ein stellvertretender wissenschaftlicher Leiter bestellt werden, die oder der über eine Lehrbefugnis verfügt (§ 24 Abs 5 der Satzung). Die stellvertretende wissenschaftliche Leiterin oder der stellvertretende wissenschaftliche Leiter unterstützt die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter und vertritt sie oder ihn im Verhinderungsfall.
(3) Der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter sind alle Aufgaben und Befugnisse übertragen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Executive MBA-Programms stehen und die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe oder Rechtsträger fallen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter berät sich mit dem Dean der WU Executive Academy in wichtigen Angelegenheiten des Studiums.
(4) Die Organisation und Vermarktung des Executive MBA-Programms erfolgt durch die WU Executive Academy.
(5) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter hat dem Rektorat und dem Senat oder der zuständigen Kommission regelmäßig von sich aus sowie jederzeit auf deren Wunsch zu berichten.

§ 3: Mitglieder der Faculty
(1) Die Mitglieder der Faculty des Executive MBA-Programms werden von der wissenschaftlichen Leiterin oder vom wissenschaftlichen Leiter in Absprache mit dem Dean der WU Executive Academy bestellt.
(2) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter ist dazu angehalten, als Mitglieder der Faculty hervorragende Expert/inn/en aus dem In- und Ausland zu gewinnen. Bei der Auswahl der Vortragenden ist auf die Erfahrung im Unterricht von Managern mit Berufserfahrung besonders Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig ist auf die Nominierung von Vortragenden zu achten, die in Wissenschaft und Praxis entsprechend ausgewiesen sind.

§ 4: Die Zulassung zum Executive MBA-Programm
(1) Die Zulassung zum Executive MBA-Programm erfolgt namens des Rektorats durch die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter.
(2) Die Zulassung hat nach Maßgabe der von der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter in Hinblick auf die Lehrveranstaltungen mit Platzmangel festgelegten Höchstzahl von Studienplätzen zu erfolgen.
(3) Voraussetzung für die Zulassung ist zumindest der Abschluss eines facheinschlägigen oder eines gleichwertigen Studiums an einer in- oder ausländischen Universität oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder eines anderen mindestens dreijährigen postsekundären Ausbildungsgangs, der für den Lehrgang von inhaltlicher Relevanz ist, sowie eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung.
(4) Ist die Zahl der Bewerber/innen, welche die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs 3 erfüllen, größer als die Zahl der verfügbaren Studienplätze, so hat die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter die Auswahlentscheidung nach folgenden Kriterien zu treffen: derzeitige Position (Ausmaß der Führungsverantwortlichkeit), Vorqualifikation, Dauer der einschlägigen Berufspraxis, Zusammensetzung der Ausbildungsgruppe (insbesondere Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern, Vielfalt der Arbeitsbereiche, Vielfalt der regionalen Herkunft und des ausbildungsmäßigen Hintergrunds der Bewerber/innen).
(5) Nach Maßgabe freier Studienplätze können in begründeten Ausnahmefällen auch solche Personen zugelassen werden, die die im § 4 Abs 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern diese Personen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, Erfahrungen und Leistungen über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

§ 5: Inhaltliche Schwerpunkte des Executive MBA-Programms
(1) Das Executive MBA-Programm beinhaltet folgende Fächer in einem Umfang 50 ECTS

· Accounting (4)
· Data Analysis (Statistics) and Decision Making (4)
· Financial Management (4)
· Marketing Management (4)
· Managing People and Organisations (4)
· Management of Change and Innovation in Organisations (4)
· Economies in Transition (4)
· Business, Government and Macroeconomics (4)
· Competitive Analysis and Strategy (4)
· Advanced Financial Management for Global Markets (4)
· Information Technology Management (4)
· Managing Globalization (4)
· Negotiations and Strategic Alliances (2)

§ 6: Lehrveranstaltungen
(1) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter hat dafür zu sorgen, dass Lehrveranstaltungen in erforderlichem Umfang angeboten werden.
(2) Die Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter haben die Lehrveranstaltungen so zu gestalten, dass die Studierenden zur Mitarbeit motiviert werden. Nach Möglichkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch Präsentation und Diskussion praxisnaher Fallstudien zu vermitteln.

§ 7: Prüfungsordnung
(1) Die Studierenden haben über alle Lehrveranstaltungen, die in den in § 5 Abs 1 genannten Fächern zu absolvieren sind, Prüfungen in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abzulegen.
(2) Es obliegt dem Lehrveranstaltungsleiter oder der Lehrveranstaltungsleiterin in Absprache mit dem wissenschaftlichen Leiter oder der wissenschaftlichen Leiterin Lehrveranstaltungsprüfungen in Form einer Gruppenarbeit und/oder einer Hausarbeit festzusetzen oder andere geeignete Beurteilungsmodalitäten festzulegen.
(3) Das Thema der Masterarbeit soll einem oder mehreren der in § 5 Abs 1 genannten Fächern zugeordnet werden können. Die Vergabe des Themas der Masterarbeit erfolgt durch die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter. Durch die Masterarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass die Verfasserin oder der Verfasser zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen befähigt ist. Zur Betreuung und Beurteilung einer solchen Masterarbeit hat die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter mindestens eine/n Lehrveranstaltungsleiter/in zu bestellen.
(4) Der Masterarbeit sind 10 ECTS Anrechnungspunkte zuzuteilen.
(5) Die Beurteilungen erfolgen mit den Noten "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend (3), "genügend" (4), "nicht genügend" (5).
(6) Voraussetzung für die Verleihung des akademischen Grades ist die positive Beur-teilung aller Lehrveranstaltungsprüfungen und der Masterarbeit.

§ 8: Festsetzung des Lehrgangsbeitrags
Der Lehrgangsbeitrag ist gemäß § 91 Abs 7 UG vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien festzusetzen.

§ 9: Sinngemäße Anwendung des UG und der Satzung
Die Regelungen des UG und der Satzung über ordentliche Studierende und ordentliche Studien gelten sinngemäß, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung oder ihrem Ziel und Zweck stehen.

Der Vorsitzende des Senats
Univ.Prof. Dr. Uwe Schubert

 

Mitteilungsblatt vom 29. Juni 2006, 42. Stück219

) Verordnung des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien über ein Professional MBA-Studium für Tourism Management an der Wirtschaftsuniversität Wien als Joint-Venture mit der MODUL Forschungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsgesellschaft mbH
Der Senat der WU Wien hat in seiner 23. Sitzung am 21. Juni 2006 den Beschluss der Lehrgangskommission vom 14. Juni 2006 über den Studienplan für das Professional MBA-Studium Tourism Management genehmigt.

§ 1: Einrichtung und Ziele des Professional MBA-Studiums für Tourism Management
(1) Die Wirtschaftsuniversität Wien hat den Universitätslehrgang für Tourism Management als außerordentliches Studium eingerichtet (§ 56 UG). Dieses außerordentliche Studium trägt die Bezeichnung Professional MBA-Studium für Tourism Management.
(2) Den Absolventinnen und Absolventen des Professional MBA-Studiums für Tourism Management wird auf Grund der Vergleichbarkeit dieses Studiums mit ausländischen Masterstudien in Hinblick auf Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen (§ 58 Abs 1 UG) der akademische Grad Master of Business Administration (Tourism Management) verliehen.
(3) Das Professional MBA-Studium für Tourism Management dient der postgradualen Weiterbildung von Führungskräften in der Tourismuswirtschaft. Ziel des Programms ist die Vermittlung von Fach-, Methoden-, Problemlösungs-, Sozial- und Führungskompetenz in einen der beiden Ausbildungsschienen "eTourism" oder "Destination Management". Zielgruppe sind insbesondere Personen, die eine Leitungsfunktion im Tourismusmanagement anstreben. Höchstes wissenschaftliches Niveau und Praxisrelevanz der Ausbildung werden in gleicher Weise sichergestellt.
(4) Das Professional MBA-Studium für Tourism Management umfasst eine Regelstudiendauer von 18 Monaten. Die Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich im Blocksystem abgehalten, wobei mehrere Veranstaltungen in Mehrtagesblöcken zusammengefasst werden können. Zu den Lehrveranstaltungen können gegebenenfalls noch Phasen der Einzelarbeit hinzutreten, die von der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter im Rahmen von Projektveranstaltungen begleitet oder supervidiert werden. Im Rahmen der Regelstudienzeit wird eine Masterarbeit angefertigt.
(5) Die Lehrveranstaltungen des Professional MBA-Studiums für Tourism Management sind - soweit die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter nichts anderes festlegt - in englischer Sprache abzuhalten. Gleiches gilt für die Verfassung der Masterarbeit.

§ 2: Wissenschaftliche Leiterin oder wissenschaftlicher Leiter
(1) Die Vizerektorin für Lehre oder der Vizerektor für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien hat mit Zustimmung des Senats eine wissenschaftliche Leiterin oder einen wissenschaftlichen Leiter des Professional MBA-Studiums für Tourism Management zu bestellen, die oder der über eine Lehrbefugnis verfügt (§ 24 Abs 5 der Satzung).
(2) Auf Antrag der wissenschaftlichen Leiterin oder des wissenschaftlichen Leiters kann von der Vizerektorin oder dem Vizerektor mit Zustimmung des Senats auch eine stellvertretende wissenschaftliche Leiterin oder ein stellvertretender wissenschaftlicher Leiter bestellt werden, die oder der über eine Lehrbefugnis verfügt (§ 24 Abs 5 der Satzung). Die stellvertretende wissenschaftliche Leiterin oder der stellvertretende wissenschaftliche Leiter unterstützt die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter und vertritt sie oder ihn im Verhinderungsfall.
(3) Der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter sind alle Aufgaben und Befugnisse übertragen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Professional MBA-Studiums für Tourism Management stehen und die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe oder Rechtsträger fallen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter berät sich mit dem Dean der WU Executive Academy und dem Geschäftsführer der MODUL Forschungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsgesellschaft mbH in wichtigen Angelegenheiten des Studiums.
(4) Die Organisation und Vermarktung des Professional MBA-Studiums erfolgt durch die WU Executive Academy gemeinsam mit der MODUL Forschungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsgesellschaft mbH.
(5) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter hat dem Rektorat und dem Senat oder der zuständigen Kommission regelmäßig von sich aus sowie jederzeit auf deren Wunsch zu berichten.

§ 3: Mitglieder der Faculty
(1) Die Mitglieder der Faculty des Professional MBA-Studiums für Tourism Management werden von der wissenschaftlichen Leiterin oder vom wissenschaftlichen Leiter in Absprache mit dem Dean der WU Executive Academy bestellt.
(2) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter ist dazu angehalten, als Mitglieder der Faculty hervorragende Expert/inn/en aus dem In- und Ausland zu gewinnen, die in Wissenschaft und Praxis entsprechend ausgewiesen sind.

§ 4: Die Zulassung zum Professional MBA-Studium für Tourism Management
(1) Die Zulassung zum Professional MBA-Studium für Tourism Management erfolgt namens des Rektorats durch die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter.
(2) Die Zulassung hat nach Maßgabe der von der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter in Hinblick auf die Lehrveranstaltungen mit Platzmangel festgelegten Höchstzahl von Studienplätzen zu erfolgen.
(3) Voraussetzung für die Zulassung ist zumindest der Abschluss eines facheinschlägigen oder eines gleichwertigen Studiums an einer in- oder ausländischen Universität oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder eines anderen mindestens dreijährigen postsekundären Ausbildungsgangs, der für den Lehrgang von inhaltlicher Relevanz ist, sowie eine mindestens zweijährige lehrgangseinschlägige Berufserfahrung.
(4) Ist die Zahl der Bewerber/innen, welche die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs 3 erfüllen, größer als die Zahl der verfügbaren Studienplätze, so hat die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter die Auswahlentscheidung nach folgenden Kriterien zu treffen: derzeitige Position (Ausmaß der Führungsverantwortlichkeit), Vorqualifikation, Dauer der einschlägigen Berufspraxis, Zusammensetzung der Ausbildungsgruppe (insbesondere Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern, Vielfalt der Arbeitsbereiche, Vielfalt der regionalen Herkunft und des ausbildungsmäßigen Hintergrunds der Bewerber/innen).
(5) Nach Maßgabe freier Studienplätze können in begründeten Ausnahmefällen auch solche Personen zugelassen werden, die die im § 4 Abs 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern diese Personen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, Erfahrungen und Leistungen über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

§ 5: Inhaltliche Schwerpunkte des Professional MBA-Studiums Tourism Management
(1) Das Professional MBA-Studium besteht aus einem Common Body of Knowledge (CBK) im ersten Semester. Der CBK hebt die Teilnehmer/innen auf ein gemeinsames wissenschaftlich fundiertes wirtschaftliches Grundwissen und dient der Qualitätssicherung des erworbenen Wissens. Die fachliche Spezialisierung erfolgt insbesondere im zweiten und dritten Semester. Über eine etwaige Anerkennung einschlägiger Studienvorleistungen entscheidet die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter in Absprache mit dem Dean der WU Executive Academy. (2) Das Professional MBA-Studium für Tourism Management beinhaltet folgende Common Body of Knowledge (CBK) Pflichtfächer im Umfang von 21 ECTS:

- Managing People and Organisations 3 ECTS

- Operations Management 2 ECTS

- Accounting 2 ECTS

- Financial Management 2 ECTS

- Marketing Management 2 ECTS

- Managerial Economics 2 ECTS

- Competitive Analysis & Strategy 3 ECTS

- Leadership and Ethics 3 ECTS

(3) Das Professional MBA-Studium für Tourism Management beinhaltet im Rahmen der fachlichen Spezialisierung folgende Pflichtfächer im Umfang von 29 ECTS 1. Tourism and Leisure Systems 8 ECTS

2. International Strategies and Policies 4 ECTS

3. Innovation and Knowledge Management 4 ECTS

4. Destination Management 2 ECTS

5. eTourism 4 ECTS

6. zusätzlich je nach Spezialisierung (Wahlmöglichkeit), weitere 7 ECTS aus 'Destination Management' oder 'eTourism'

§ 6: Lehrveranstaltungen
(1) Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter hat dafür zu sorgen, dass Lehrveranstaltungen in erforderlichem Umfang angeboten werden.
(2) Die Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter haben die Lehrveranstaltungen so zu gestalten, dass die Studierenden zur Mitarbeit motiviert werden. Nach Möglichkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch Präsentation und Diskussion praxisnaher Fallstudien zu vermitteln.

§ 7: Prüfungsordnung
(1) Die Studierenden haben über alle Lehrveranstaltungen, die in den in § 5 Abs 2 und Abs 3 genannten Fächern zu absolvieren sind, Prüfungen in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abzulegen.
(2) Es obliegt dem Lehrveranstaltungsleiter oder der Lehrveranstaltungsleiterin in Absprache mit dem wissenschaftlichen Leiter oder der wissenschaftlichen Leiterin Lehrveranstaltungsprüfungen in Form einer Gruppenarbeit und/oder einer Hausarbeit festzusetzen oder andere geeignete Beurteilungsmodalitäten festzulegen.
(3) Das Thema der Masterarbeit soll einem oder mehreren der in § 5 Abs 2 oder Abs. 3 genannten Fächern zugeordnet werden können. Die Vergabe des Themas der Masterarbeit erfolgt durch die wissenschaftliche Leiterin oder den wissenschaftlichen Leiter. Durch die Masterarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass die Verfasserin oder der Verfasser zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen befähigt ist. Zur Betreuung und Beurteilung einer solchen Masterarbeit hat die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter mindestens eine/n Lehrveranstaltungsleiter/in zu bestellen.
(4) Der Masterarbeit sind 10 ECTS Anrechnungspunkte zuzuteilen.
(5) Die Beurteilungen erfolgen mit den Noten "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend (3), "genügend" (4), "nicht genügend" (5).
(6) Voraussetzung für die Verleihung des akademischen Grades ist die positive Beur-teilung aller Lehrveranstaltungsprüfungen und der Masterarbeit.

§ 8: Festsetzung des Lehrgangsbeitrags
Der Lehrgangsbeitrag ist gemäß § 91 Abs 7 UG vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien festzusetzen.

§ 9: Sinngemäße Anwendung des UG und der Satzung
Die Regelungen des UG und der Satzung über ordentliche Studierende und ordentliche Studien gelten sinngemäß, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung oder ihrem Ziel und Zweck stehen.

Der Vorsitzende des Senats
Univ.Prof. Dr. Uwe Schubert

 

Mitteilungsblatt vom 29. Juni 2006, 42. Stück220

) Änderung des Studienplans des Universitätslehrganges "Advanced Management" Master of Business Administration (MBA) und des Universitätslehrganges "Advanced Post Graduate Management" Master of Business Administration (MBA)
Der Senat der WU Wien hat in seiner 23. Sitzung am 21. Juni 2006 nachstehende Beschlüsse der Lehrgangskommission vom 14. Juni 2006 auf Änderung des Studienplans des Universitätslehrganges "Advanced Management" Master of Business Administration (MBA) und des Universitätslehrganges "Advanced Post Graduate Management" Master of Business Administration (MBA) genehmigt.

1) § 3 des Studienplans des Universitätslehrganges "Advanced Management" Master of Business Administration (MBA) und des Universitätslehrganges "Advanced Post Graduate Management" Master of Business Administration (MBA) in der Fassung vom 7. Mai 2003 lautet wie folgt:
"§ 3 Dauer
Der Universitätslehrgang umfasst 4 Semester mit 635 Unterrichtseinheiten und die Verfassung einer Master-Thesis bzw. 65 ECTS Punkte, wobei in den ersten drei Semestern jeweils 16 ECTS Punkte und im vierten Semester 17 ECTS Punkte vergeben werden."

2) § 6 des Studienplans des Universitätslehrganges "Advanced Management" Master of Business Administration (MBA) und des Universitätslehrganges "Advanced Post Graduate Management" Master of Business Administration (MBA) in der Fassung vom 7. Mai 2003 lautet wie folgt:
"§ 6. Unterrichtsprogramm
Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs setzt sich aus den nachfolgend angeführten Fächern und der Verfassung einer Master-Thesis zusammen.
Lehrveranstaltungsübersicht:

Fächer/UE/ECTS UE ECTS

1. Business Administration
115 7,5

Accounting & Controlling
25 2

Finance & Investment
25 2

Internationales Marketing
15 1

IT & eBusiness
10 0,5

Statistics / Data Based Management
15 1

Wirtschaftspolitik I
15 0,5

Europäisches Wirtschaftsrecht
10 0,5
520 32,5

Organizational Behavior I
30 2

Leadership I
30 2

Human Resource Management I
30 2

Organizational Design I
30 2

Strategisches Management I
30 2

Change Management I
30 2

Wirtschaftspolitik II
12 0,5

Abschlussarbeiten I: Projektarbeit
50 3

Fallstudien
20 1

Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeiten
15 0,5

Organizational Behavior II
40 2,5

Leadership II
30 2

Human Resource Management II
30 2

Organizational Design II
24 2

Strategisches Management II
36 2,5

Change Management II
20 1,5

Internationales und Interkulturelles Management.
18 1

Methodologische Grundlagen / wissenschaftliches Arbeiten
20 1

Präsentation und Diskussion der Master Thesis
25 1

UE/ECTS
635 40

Master-Thesis
25

UE/ECTS
635 65


3) Die Änderungen treten am Tag nach der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien in Kraft.

Der Vorsitzende des Senats
Univ.Prof. Dr. Uwe Schubert


Mitteilungsblatt vom 29. Juni 2006, 42. Stück221

) Festsetzung der Lehrgangsgebühr für das Carlson-WU Executive MBA-Studium gemäß § 91 UG 2002
Der Senat hat in seiner 23. Sitzung am 21. Juni 2006 die Lehrgangsgebühr für das Carlson-WU Executive MBA-Studium mit € 35.000,-- festgelegt.

Der Vorsitzende des Senats
Univ.Prof. Dr. Uwe Schubert


Mitteilungsblatt vom 29. Juni 2006, 42. Stück222

) Festlegung von akademischen Graden für die Absolvent/inn/en von Universitätslehrgängen
Der Senat der WU Wien hat in seiner 23. Sitzung am 21. Juni 2006 folgende akademische Grade für die Absolventen und Absolventinnen nachstehender Universitätslehrgänge gemäß § 25 Abs 1 Z 11 UG 2002 festgelegt:

1. Vergabe des akademischen Grades "Master of Business Administration (Controlling und Finance)" an die Absolventen und Absolventinnen des Professional MBA-Studiums "Controlling und Finance",
2. Vergabe des akademischen Grades "Master of Business Administration (Corporate Sustainability)" an die Absolventen und Absolventinnen des Professional MBA-Studiums "Corporate Sustainability" und
3. Vergabe des akademischen Grades "Master of Business Administration (Tourism Management)" an die Absolventen und Absolventinnen des Professional MBA-Studiums "Tourism Management".

Der Vorsitzende des Senats
Univ.Prof. Dr. Uwe Schubert