NPO-Institut (Verein)

VEREINS- UND STEUERRECHT...von Höhne und Lummerstorfer

Ein Beitrag von Höhne und Lummerstorfer...wir sagen DANKE! ...mehr Informationen unter www.vereinsrecht.at

...mit besonderer Unterstützung unseres fördernden Mitglieds Höhne In der Maur & Partner. Herzlichen Dank!

Muss ein Zweigverein seine Statuten jenen des Hauptvereins anpassen?

Eine gesetzliche Verpflichtung, dass ein Zweigverein seine Statuten jenen des Hauptvereins anpassen müsse, existiert nicht – wenn es auch höchst sinnvoll ist, entsprechende Regelungen (also eine statutarische Unterordnung des Zweigvereins) in den Statuten von sowohl Haupt- als auch Zweigverein zu verankern. Gibt es eine derartige Synchronisationvon Rechten des Hauptvereins und Pflichten des Zweigvereins nicht, so kann der Zweigverein auch nicht rechtlich zu irgendwelchen Maßnahmen, auch nicht zur Anpassung seiner Statuten, gezwungen werden. Daher: Gründet ein Verein, der dann zum Hauptverein wird, Zweigvereine, so sollte er ihnen einerseits Statuten vorgeben und andererseits eine Änderung dieser Statutenvon seiner Zustimmungabhängig machen. Das heißt nicht, dass sich dieser Verein nicht eines Tages emanzipieren könnte und das Joch der Zweigvereinseigenschaft von seinen müden Schultern werfen könnte – das tut er aber dann um den Preis des Verlusts zur Zugehörigkeit zu dieser Vereinsfamilie. Er dürfte dann beispielsweise in seinem Namen keinen Hinweis mehr auf den Hauptverein führen. Wie nah oder eng das Verhältnis zwischen Hauptverein und Zweigverein ist, entscheiden ausschließlich die Statuten. Und zwar, wie gesagt, die aufeinander abgestimmten Statuten von Haupt- und Zweigverein!

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Gibt es eine Vereinsmitgliedschaft auf Zeit?

Sofern die Statuten dies vorsehen, wird eine Mitgliedschaft auf Zeit (die etwa jährlich erneuert werden müsste) zulässig sein. Zwar stellen Tagesmitgliedschaftenin der Regel nur den Versuch einer Umgehung gesetzlicher Regelungen (etwa der Gewerbeordnung) dar, und die Wahrnehmung der gesetzlich garantierten Mitgliedsrechte (Minderheitenrechte) wäre bei einer Tagesmitgliedschaft praktisch unmöglich. Dennoch: Vorrangig ist die Freiheit des Vereins, seine innere Organisation weitestgehend selbst zu bestimmen. Liegt ein sachlicher Grund für derartige Tagesmitgliedschaften vor, so werden diese nicht grundsätzlich unzulässig sein. Die Aufnahme einer großen Zahl von Mitgliedern für den Tag der Generalversammlung, um einen Vorstand wegzuputschen, wird die auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen zumindest als anfechtbar erscheinen lassen.

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Kann sich ein Mitglied des Leitungsorgans in Vorstandsitzungen vertreten lassen?

Das VerG gibt darauf keine Antwort. Mit Sicherheit kann gesagt werden, dass dies jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die Statutenes nicht ausdrücklich vorsehen. In aller Regel werden die Mitglieder des Leitungsorgans von den Mitgliedern ad personam gewählt, diese haben daher eine besondere Vertrauensstellung, die mit ihrer persönlichen Verantwortlichkeit korrespondiert. Dem würde aber auch dann Rechnung getragen, wenn die Statuten die Vertretung eines Vorstandsmitglieds durch ein anderes gestatten – dann ist es ja immer noch eine Person, die das Vertrauen der Vereinsmitglieder genießt und sich aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung gegenüber dem Verein zu verantworten hat. Während aber eine Vertretung durch Vereinsfremde in der Mitgliederversammlung (sofern die Statuten dies nicht verbieten) unproblematisch ist, wirft eine Vertretung durch Vereinsfremde im Leitungsorgan einige Probleme auf: Demokratisch legitimiert ist ein derartiger Vertreter jedenfalls nicht. Und wenn man die Zulässigkeit solcher Vertretung zu Ende denkt, wäre die Sitzung eines Leitungsorgans vorstellbar, an der kein einziges Vereinsmitglied teilnimmt, was jedenfalls dem Grundsatz der Vereinsautonomie widerspräche. Eine Beschränkung der Vertretung auf eine bestimmte Anzahl ist praktisch undenkbar – welche Vertretungen sollten bei Überschreitung dieser Zahl dann ungültig sein? Und wer hätte ein dem Verein schädliches Fehlverhalten eines solchen Vertreters dem Verein gegenüber zu verantworten? Wohl jener, der sich vertreten ließ, dem das Handeln seines Vertreters als Erfüllungsgehilfe (§ 1313aABGB) zuzurechnen wäre. Der Vertreter selbst? Nur bei Vorsatz oder strafrechtswidrigem Handeln. Und zweifellos müsste der Vertreter in der nächsten Mitgliederversammlung keine Rechenschaft für sein Verhalten im Leitungsorgan ablegen, wie ihn auch überhaupt keine Informationspflichten (§ 20 VerG) treffen. Das sind genug Gründe, eine Vertretung im Leitungsorgan durch Vereinsfremde in den Statuten nicht zu erlauben. Wäre aber eine solche Erlaubnis rechtswirksam? Bei einem Leitungsorgan mit sehr wenigen Mitgliedern könnte dies sogar sinnvoll sein. Wir lassen diese Frage offen – von einer expliziten Zulässigkeit in den Statuten raten wir aber dringend ab.

Zur Unparteilichkeit des Versammlungsleiters

Generalversammlungen (Mitgliederversammlungen) werden in der Regel von einem Mitglied des Leitungsorgans (Obfrau, Präsident etc.) geleitet, manchmal wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt, manchmal bestimmt der Vorstand, dass eine externe Person (oft in besonders heiklen Situationen, dann zum Beispiel der Rechtsanwalt des Vereins) die Versammlungsleitung übernimmt. Das wirft einige Fragen auf:

  • Darf ein Externer überhaupt die Versammlung leiten?

  • Haben die Mitglieder hier irgendwie mitzureden?

  • Und welche Pflichten hat der Versammlungsleiter?

Ja, auch eine vereinsfremde Person kann und darf grundsätzlich die Mitgliederversammlung leiten. Letztlich sind es die Mitglieder, die zu entscheidenhaben, ob ihnen das recht ist, und natürlich dürfen sie sich auch einen Versammlungsleiter „wünschen“ – stimmen sie formell darüber ab, dann ist dieser Wunsch auch zu erfüllen.Der Versammlungsleiter ist nicht bloß Moderator, der Diskutanten das Wort erteilt. Seine Aufgabe (und Pflicht!) ist es, dafür zu sorgen, dass die Tagesordnung sachgerecht abgearbeitet wird; daher hat er zur Erreichung dieser Ziele alle Befugnisse, die er dafür braucht. Er öffnet und schließt die Versammlung und kann sie erforderlichenfalls auch unterbrechen (nicht aber vertagen, dies bedürfte eines Beschlusses der Versammlung). Er kann, wenn dies sachgerecht ist, die Reihenfolge von Tagesordnungspunktenändern – dagegen kann allerdings jederzeit ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt werden, mit dem die Versammlung aufgefordert wird, eine bestimmte Reihenfolge zu beschließen, an die sich dann auch der Versammlungsleiter zu halten hat. Da es seine Aufgabe ist, dafür zu sorgen, dass die Tagesordnung abgearbeitet wird, kann er weder einzelneTagesordnungspunkte fallen lassen, noch (außer in gravierenden Ausnahmefällen, wenn etwa die Versammlung in Chaos ausartet, dessen er nicht mehr Herr wird) die Versammlung vor Erledigung aller Punkte schließen. Seine Aufgabe ist es auch, ordnungsgemäß eingebrachte Anträge zur Abstimmungzu bringen; keinesfalls kann er willkürlich entscheiden, über einen Antrag nicht abstimmen zu lassen. Unbenommen bleibt ihm aber, dafür zu sorgen, dass Anträge den dafür relevanten Tagesordnungspunkten zugeordnet werden.Dem Vorsitzenden (wir bleiben der Einfachheit halber bei der männlichen Form, im Englischen wäre es einfacher: „chairperson“!) steht auch ein Eingriff in das Rederecht der Mitglieder zu: Er kann, wenn sich abzeichnet, dass die Versammlung sonst nicht in akzeptabler Zeit zu Ende zu bringen ist, eine Redezeitbeschränkungverfügen, die grundsätzlich für alle Teilnehmer gleich zu gelten hat, wenn es auch zulässig (und wohl auch erforderlich) sein wird, Antragstellern ausreichend Zeit zur Begründung ihres Antrags einzuräumen. Aus demselben Grund kann er die Schließung der Rednerlisteverfügen. Dann müssen sich alle melden, die zu einem bestimmten Punkt noch etwas zu sagen haben, diese Wortmeldungen kommen auf die Liste, und nach Abarbeitung dieser Liste ist die Debatte beendet. Ist absehbar, dass weder eine allgemeine Redezeitbeschränkung noch eine Schließung der Rednerliste zum Ziel der rechtzeitigen Beendigung der Versammlung führen kann, kann der Vorsitzende auch den Schluss der Debatteverfügen (dh, dassdann auch bereits zur Kenntnis genommene Wortmeldungen abgewiesen werden), sofern dadurch eine sachliche Diskussion nicht schon im Keim erstickt wird. (Diese beiden letzten Absätze sind übrigens wörtliche Auszüge aus unserem – erwähnten wir das schon? – Buch „Das Recht der Vereine“; und Sie sehen, wie praktisch und alltagstauglich dieses Werk ist!) Nun liegt eine fast brandneue Entscheidung des OGHzur Frage der Unparteilichkeit des Versammlungsleitersvor – zwar auf die Gesellschafterversammlung einer GmbH bezogen, für eine Mitgliederversammlung des Vereins wird aber sinngemäß dasselbe gelten. Schauen wir uns an, was der OGH (6Ob149/19h) sagt:Wird in der Generalversammlung ein Vorsitzender gewählt, so ist es dessen Aufgabe, für einen geordneten Ablauf der Verhandlungen und Abstimmungen sowie für eine ordnungsgemäße Feststellung der Verhandlungs- und Abstimmungsergebnisse zu sorgen. Ihm steht auch die Sitzungspolizei zu; er erteilt und entzieht daher das Wort, wobei er auch die Redezeit festlegen kann. Dabei ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Zur Frage der Unparteilichkeit des Versammlungsleiters gibt es in der juristischen Literatur alle möglichen Stimmen, aber der OGH stellt klar: Der Versammlungsleiter einer Generalversammlung einer GmbH hat sein Amt unparteilich (neutral) auszuüben. Aus der Pflicht des Versammlungsleiters zur Unparteilichkeit folgt zunächst, dass auch dann, wenn – wie im Anlassfall – ein Rechtsanwalt, der gleichzeitig Vertreter eines Gesellschafters ist, zum Versammlungsleiter (grundsätzlich mit einfacher Mehrheit) gewählt wurde, dieser in dieser Funktion gerade nicht als Vertreter seiner Partei handelt. (Auf den Verein umgelegt: wenn der Anwalt Vertreter einer Gruppe von Mitgliedern wäre.) Aus dem anwaltlichen Auftragsverhältnis zwischen Gesellschaftern/Vereinsmitgliedern und Versammlungsleiter ließ sich für den OGH kein Weisungsrecht der Mitglieder hinsichtlich dessen Art der Ausübung des Amtes des Versammlungsleiters ableiten. Er sah aber auch sonst keine Rechtsgrundlage für ein „Hinwirken“ der (im Anlassfall:) Gesellschafter bzw. (auf den Verein umgelegt:) Mitgliedergruppe auf den Versammlungsleiter ersichtlich. Die Verpflichtung zur Unparteilichkeit des Versammlungsleiters schließt vielmehr jegliche Einflussnahme von welcher Seite auch immer auf dessen Leitungstätigkeit aus. (Hoffen wir nur, dass das der jeweilige Versammlungsleiter auch so sieht!)

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