Beurlaubung

Frist für die Antragstellung

Antragstellung und Genehmigung der Beurlaubung müssen spätestens bis zum Ende der Nachfrist des Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll, erfolgen (Einteilung des Studienjahres).

Beurlaubungsgründe

Studierende können gemäß § 29 der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien (IV. Hauptstück) je Anlassfall für höchstens zwei Semester aus einem der folgenden Gründe einen Antrag auf Beurlaubung einbringen:

  1. Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes in Österreich (Vorlage des Einberufungsbescheides),
  2. Schwangerschaft (Vorlage des Mutter-Kind-Passes) oder
  3. Betreuung von eigenen Kindern (Vorlage der Geburtsurkunde in Verbindung mit den Meldezetteln des Elternteiles sowie des Kindes),
  4. Auslandssemester als Freemover (Bestätigung der ausländischen Universität),
  5. Länger dauernde Erkrankung (Fachärztliche Bestätigung).

Antragstellung

Der Antrag kann zusammen mit dem Nachweis des Grundes in der Evidenzstelle bzw. im Auslandsreferat der Studienabteilung (EG, Kern D) eingereicht werden und muss folgende Angaben enthalten: Matrikelnummer, Zuname, Vorname und Angabe des Semesters bzw. der Semester, für das bzw. die die Beurlaubung beantragt wird.

Status im Rahmen einer Beurlaubung

Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium mit dem Status „beurlaubt“ aufrecht, die Studierenden verbleiben in ihrem Studienplan.

Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sind unzulässig (§ 67 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002).

Bezahlung des Studienbeitrages während der Beurlaubung

Da die Mitgliedschaft bei der Österreichischen Hochschülerschaft aufrecht bleibt, ist der Studierendenbeitrag samt Sonderbeitrag (ÖH-Beitrag) in der Höhe von € 17,00 zu bezahlen.
Der Studienbeitrag in der Höhe von € 363,72 wird erlassen.

Copyright 2012 | WU (Wirtschaftsuniversität Wien) | 29.06.2011
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