NEU: Die Anerkennungsliste von Partneruniversitäten finden Sie unter Anerkennungslisten. Infos zu Stunden- und Notenumrechnung finden Sie unter: Links und Downloads
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Anerkennung auf die Bachelor- und Masterstudien
Anerkennung auf das Studienangebot 02/03 sowie die auslaufenden Diplomstudien
Anerkennung auf die Doktoratsstudien
Ablauf des Anerkennungsverfahrens
Es bedarf einer formellen Antragstellung, um das Verfahren einleiten zu können (§ 78 Abs 1 Universitätsgesetz 2002). Nach Antragstellung überprüfen die MitarbeiterInnen des Bereich Studienrecht:
Bei einem Anerkennungsverfahren handelt es sich um ein gesetzliches Verfahren im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (wie zB ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Erteilung einer Baubewilligung). Daher gelten in diesem Verfahren so viele Formvorschriften, wie zB dass ein Bescheid erst mit seiner Zustellung (Abholung) erlassen (wirksam) ist und die anerkannten Prüfungen eingetragen werden können. Gemäß § 78 Abs 8 Universitätsgesetz 2002 kann ein Anerkennungsverfahren bis zu zwei Monate dauern. In der Regel dauert ein Anerkennungsverfahren im Bereich Studienrecht bis zu einem Monat.
Gesetzliche Grundlagen
Die Anerkennung von Prüfungen ist in § 78 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 idgF geregelt. Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
die Ablegung von Prüfungen an bestimmten im Gesetz genannten Bildungseinrichtungen
die Antragstellung durch einen ordentlichen Studierenden
die Gleichwertigkeit der abgelegten Prüfungen mit den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen
Die Anerkennung von Bachelorarbeiten ist im Universitätsgesetz 2002 idgF nicht vorgesehen. Die Stellung eines Antrages auf Anerkennung einer wissenschaftlichen Arbeit ist seit 1. Jänner 2011 unzulässig.
ACHTUNG! Wenn Sie einen Bescheid auf Anerkennung von Prüfungen übernommen haben und ein Rechtsmittel nicht mehr erhoben werden kann (wegen Rechtsmittelverzicht, Ablauf der Berufungsfrist), ist das Löschen von anerkannten Prüfungen nicht mehr möglich. Ebenso kommt ein sogenannter "Prüfungstausch" von bereits anerkannten Prüfungen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den FAQs.