Anerkennungen


NEU: Die Anerkennungsliste von Partneruniversitäten finden Sie unter Anerkennungslisten. Infos zu Stunden- und Notenumrechnung finden Sie unter:  Links und Downloads

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Anerkennung auf die Bachelor- und Masterstudien

Anerkennung auf das Studienangebot 02/03 sowie die auslaufenden Diplomstudien

Anerkennung auf die Doktoratsstudien

Ablauf des Anerkennungsverfahrens

Es bedarf einer formellen Antragstellung, um das Verfahren einleiten zu können (§ 78 Abs 1 Universitätsgesetz 2002). Nach Antragstellung überprüfen die MitarbeiterInnen des Bereich Studienrecht:

  • aufrechte Zulassung zum konkreten Studium
  • postsekundäre Bildungseinrichtung bzw. Bildungseinrichtung im Sinne des § 78 Universitätsgesetz 2002
  • Ausschluss der Doppelverwendung von Prüfungen: dazu ist ein Ausheben früherer Anerkennungsakten im Archiv nötig
  • Prüfung der umfangmäßigen Gleichwertigkeit
  • allenfalls Umrechnung in SSt oder ECTS-Anrechnungspunke; nähere Infos zur Umrechnung: http://www.wu.ac.at/students/org/recognition/linksanddownloads
  • wurde die beantragte Prüfung bereits an der WU zwischenzeitig erfolgreich absolviert?
  • Echtheit der Zeugnisse
  • Beglaubigungsvorschriften
  • allenfalls Übersetzungen
  • Lehrinhalte
  • Noten und Datum der Prüfung
  • gegebenenfalls Notenumrechnung; nähere Informationen zur Notenumrechnung: http://www.wu.ac.at/students/org/recognition/linksanddownloads)
  • Sequenzierungen (zB Grundkurs einer SBWL vor Vertiefungskurs)
  • Datenbanken mit Erfahrungswerten einsehen (die Erfahrungswerte finden Sie unter http://www.wu.ac.at/students/org/recognition/lists)
  • liegen noch keine Erfahrungswerte vor, wird ein Gutachten eingeholt; das kann zu einer Verfahrensverlängerung um bis zu 4 Wochen führen
  • Kontrolle durch die Leiterin des Bereichs Studienrecht
  • Verfassen des/der Bescheide/s
  • Kontrolle des/der Bescheide/s durch die Leiterin des Bereichs Studienrecht

Bei einem Anerkennungsverfahren handelt es sich um ein gesetzliches Verfahren im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (wie zB ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Erteilung einer Baubewilligung). Daher gelten in diesem Verfahren so viele Formvorschriften, wie zB dass ein Bescheid erst mit seiner Zustellung (Abholung) erlassen (wirksam) ist und die anerkannten Prüfungen eingetragen werden können. Gemäß § 78 Abs 8 Universitätsgesetz 2002 kann ein Anerkennungsverfahren bis zu zwei Monate dauern. In der Regel dauert ein Anerkennungsverfahren im Bereich Studienrecht bis zu einem Monat.

Gesetzliche Grundlagen

Die Anerkennung von Prüfungen ist in § 78 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 idgF geregelt. Voraussetzungen für die Anerkennung sind:

  • die Ablegung von Prüfungen an bestimmten im Gesetz genannten Bildungseinrichtungen

    • an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung
    • an einer berufsbildenden höheren Schule
    • an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung
    • in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert
    • in einem Lehrgang universitären Charakters
  • die Antragstellung durch einen ordentlichen Studierenden

  • die Gleichwertigkeit der abgelegten Prüfungen mit den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen

Die Anerkennung von Bachelorarbeiten ist im Universitätsgesetz 2002 idgF nicht vorgesehen. Die Stellung eines Antrages auf Anerkennung einer wissenschaftlichen Arbeit ist seit 1. Jänner 2011 unzulässig.

ACHTUNG! Wenn Sie einen Bescheid auf Anerkennung von Prüfungen übernommen haben und ein Rechtsmittel nicht mehr erhoben werden kann (wegen Rechtsmittelverzicht, Ablauf der Berufungsfrist), ist das Löschen von anerkannten Prüfungen nicht mehr möglich. Ebenso kommt ein sogenannter "Prüfungstausch" von bereits anerkannten Prüfungen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den FAQs.

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