Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen berät und unterstützt Personen oder Gremien im sachgerechten und angemessenen Umgang mit Vorfällen sexistischen Verhaltens und/oder sexueller Belästigung bzw. Mobbing.
Betroffene Personen haben Anspruch auf kostenlose Beratung durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen.
Darüber hinaus stellt die WU Beratungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung.
Wie überall, wo Menschen zusammentreffen bzw. zusammenarbeiten gibt es auch an der WU immer wieder Konflikte. In einzelnen, extremen Fällen können diese bis hin zu Mobbing eskalieren.
Solche Vorkommnisse sind für jede/n Betroffene/n sehr belastend und nicht zuletzt auch für die Organisation als Ganze mit Blick auf die Zusammenarbeit und das Arbeitsklima äußerst unerfreulich. Die WU ist sich ihrer Verantwortung und Fürsorgepflicht als Dienstgeberin gegenüber ihren Mitarbeiter/inne/n bewusst und stellt Universitätsangehörigen, die sich durch Konflikte belastet oder von Mobbing betroffen fühlen, kostenfreie Unterstützung durch professionelle externe Ansprechpartner/innen zur Verfügung.
Im Krisenfall können Sie jederzeit selbst mit der Beraterin bzw. dem Berater Ihrer Wahl aus der unten stehenden Liste Kontakt aufnehmen. Die WU rechnet mit diesen Berater/inne/n auf Vertrauensbasis ab, das heißt, sie erhält von den Berater/inne/n selbstverständlich keinerlei Daten über die Beratung suchenden Personen.
Die Kosten für maximal fünf Beratungsstunden übernimmt die WU, weitere Beratungsstunden müssten ggf. von Ihnen selbst bezahlt werden.
Der Konflikt- und Mobbingberater/innen-Pool
(ein Mausklick auf den Namen der Berater/innen führt Sie zu näheren Informationen zu den jeweiligen Personen)
Sexuelle Belästigung iSd § 8 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) und Mobbing stellen eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten dar. Die Wirtschaftsuniversität Wien duldet weder sexuelle Belästigung noch sexistisches Verhalten noch Mobbing.
Alle Angehörigen der Wirtschaftsuniversität, insbesondere solche mit Leitungsaufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung sind in ihrem Arbeitsbereich dafür verantwortlich, dass sexuell belästigendes Verhalten und Mobbing unterbleiben.
§ 8. (1) Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.
§ 19. (1) Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge Belästigung nach §§ 8 und 8a oder 16 im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.(2) Im Fall einer Belästigung nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 und 8a Abs. 1 Z 2 oder 16 Abs. 1 Z 2 besteht der Anspruch einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem Bund.(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 720 Euro.