Studienberechtigungsprüfung

Allgemeines

Personen ohne Reifeprüfung können durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die Berechtigung zum Besuch einer Universität oder Hochschule als ordentlicher Hörer erlangen. An der Wirtschaftsuniversität Wien können Studienberechtigungsprüfungen für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht abgelegt werden.

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Studienberechtigungsprüfung ist auf schriftlichen Antrag hin zuzulassen, wer

  1. ein bestimmtes ordentliches Universitätsstudium durchführen will, das die Reifeprüfung zur Voraussetzung hat, 
  2. das 20. Lebensjahr vollendet hat, 
  3. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder studienrechtlich mit österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist,
  4. eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende dreijährige erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Studienrichtung nachweist und 
  5. nicht bereits erfolglos versucht hat, die Studienberechtigungsprüfung für das angestrebte Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien abzulegen.

Antragstellung

Mitzunehmen zur Antragstellung sind folgende Unterlagen:

Alle Dokumente sind in Original und Kopie vorzulegen. Die Originale werden bei Einbringung des Antrags überprüft und retourniert.

Prüfungsfächer

Die Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften umfasst folgende Fachprüfungen:


Die Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht umfasst folgende Fachprüfungen:

Prüfungsordnung

Die Studienberechtigungsprüfung besteht aus Einzelprüfungen über jedes Fach.

Beurteilung und Wiederholung

Jede Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen. Das Ergebnis einer Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mitzuteilen und, wenn es negativ ist, zu erläutern. Auf Wunsch ist innerhalb von zwei Monaten auch Einsicht in die korrigierten Prüfungsarbeiten zu gewähren.

Eine Fachprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat ohne wichtigen Grund die Prüfung vorzeitig abbricht. Als wichtige Gründe gelten Krankheit sowie unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, die die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht verschuldet hat.

Nicht bestandene Fachprüfungen einer Studienberechtigungsprüfung dürfen zweimal wiederholt werden.

Die zweite Wiederholung hat vor zwei Prüfern des betreffenden Faches stattzufinden. Können sich die beiden Prüfer über die Beurteilung nicht einigen, so gilt die für die Kandidatin bzw. den Kandidaten günstigere Beurteilung.

Anerkennung

Auch die Anerkennung von bestimmten Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung ist möglich. Beispielsweise können erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige sowie erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung als Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung anerkannt werden.

Studienberechtigung

Mit der erfolgreichen Ablegung aller Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung erwirbt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Studienberechtigung für das angestrebte Studium. Die Studienberechtigung wird zugleich auch für verwandte Studien zuerkannt. Ausgenommen bleibt ein Studium, für das die Kandidatin bzw. der Kandidat die Studienberechtigungsprüfung nicht bestanden hat.

Die bestandene Studienberechtigungsprüfung und die erworbene Studienberechtigung sind im Studienberechtigungszeugnis zu beurkunden. Die Studienberechtigung gilt für jede Universität (Hochschule), an der das betreffende Studium eingerichtet ist.

Ansprechpartnerinnen

Sylvia Gump

 

Bereich

Studienrecht, 4. OG, Kern D

Telefon

313 36/4097

E-mail

Sylvia.Gump@wu.ac.at

Susanne Halik

 

Bereich

Studienrecht, 4. OG, Kern D

Telefon

313 36/5348

E-mail

Susanne.Halik@wu.ac.at

Wir ersuchen Sie, sich bereits vor Einbringung des Antrags mit Frau Gump oder Frau Halik in Verbindung zu setzen.