Zugang zu den juristischen Kernberufen

Für viele Studierende stellt sich bei der Entscheidung, Wirtschaftsrecht an der WU zu studieren, die Frage, ob sie mit einem abgeschlossenen Studium auch berechtigt sind, die klassischen juristischen Kernberufe (Rechtsanwalt, Richter, Staatsanwalt, Notar) ergreifen zu können.

Dazu ist vorerst klarzustellen, dass der Abschluss des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht allein keine ausreichende Basis für die Kernberufe ist, sondern hierzu jedenfalls auch der Abschluss des auf das Bachelorstudium aufbauenden Masterstudiums Wirtschaftsrecht erforderlich ist.

Mit den Rechtsanwaltskammern wurde das Thema nun in folgender Weise abgeklärt: Herr RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des österreichischen Rechtsanwaltskammertags, hat sowohl in einem Schreiben an die Steuerungsgruppe jus@wu als auch im Anwaltsblatt bestätigt, dass bei den derzeit angebotenen juristischen Studien, zu denen auch das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht gemeinsam mit dem darauf aufbauenden Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU zählt, der Inhalt und die Ausgestaltung des (neuen) Studienplans ab dem Wintersemester 2009/10 den Voraussetzungen des § 3 RAO entsprechen und somit auch den Zugang zum juristischen Kernberuf des Rechtsanwalts ermöglichen (siehe Editorial, AnwBl 2009, 301).

Für jene Studierende, die das Wirtschaftsrechtsstudium nach den neuen Studienplänen abschließen, ist somit der Zugang zum Rechtsanwaltsberuf abgesichert.

Aufgrund der intensiven Bemühungen der Studienverantwortlichen der WU konnte nun mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 (BGBl 141/2009) eine weitere Klarstellung erreicht werden: Die Übergangsvorschrift des § 3 RAO bezieht sich in der neuen Fassung auch auf Fälle, in denen dem zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (und des Notarberufs) erforderlichem Studium mehrere Studien zugrunde liegen (damit sind etwa das Bachelor- und das Masterstudium Wirtschaftsrecht gemeint) und besagt, dass es für die Anwendung des § 3 RAO ausreicht, wenn lediglich das abschließende rechtswissenschaftliche Studium, durch dessen Absolvierung die Voraussetzungen des § 3 RAO (bzw § 6a NO) insgesamt erfüllt werden, nach dem 31.8.2009 begonnen wird/wurde.

Daraus folgt, dass Studierende, die das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht idF 2006 abschließen oder bereits abgeschlossen haben, jedenfalls dann, wenn sie das Masterstudium Wirtschaftsrecht NACH dem 31.8.2009 dh ab dem WS 2009/10 begonnen haben oder beginnen, unter die Übergangsvorschrift des § 3 RAO fallen und somit die Voraussetzungen zum Zugang des Rechtsanwaltsberufs erfüllen.

Dennoch empfiehlt die Steuerungsgruppe weiterhin, im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht idF 2006 das Wahlfach Strafrecht gemäß § 8 Abs 7 Z 1 des Bachelor-Studienplans 2006 zu wählen, da hierauf die Lehre im Fach Strafrecht des Masterstudiums (idF 2009) aufbaut.

Studierenden, die sich im Moment im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht idF 2006 befinden, ist aber weiterhin zu empfehlen, auf den neuen Studienplan des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht idF 2009 umzusteigen (wegen der besseren Vorbereitung auf das Masterstudium Wirtschaftsrecht idF 2009).

Copyright 2012 | WU (Wirtschaftsuniversität Wien) | 14.09.2010
MEMBER OF logo cems logo pim