Schon seit einigen Jahrzehnten beeinflusst die Europäische
Union die nationalen Privatrechtssysteme ihrer Mitgliedstaaten. In einzelnen
Bereichen, vor allem im Vertragsrecht, bewegt sich die Debatte inzwischen sogar
weg von der bisherigen Praxis einer schrittweisen "Europäisierung"
und hin zur Idee einer Gesamtkodifikation, die großflächig ein EU-weit
einheitliches Recht schaffen würde. Interessanterweise ist es gerade das
Gesellschaftsrecht, wo der Prozess der "Europäisierung" des Privatrechts
vor über 30 Jahren begonnen hat und wo heute eine beachtliche Dichte an
EU-Rechtsakten existiert. Deshalb erscheint das Gesellschaftsrecht besonders
geeignet, den Effekt dieser "Europäisierung" näher zu untersuchen.
Die Wechselwirkungen zwischen EU-Richtlinien und den
nationalen Rechtsordnungen bilden ein komplexes Phänomen. Die national
verschiedenen juristischen Denkmuster beeinflussen das Verständnis der
Richtlinien. Jede Richtlinie lässt unweigerlich verschiedene Interpretationen
zu, nicht zuletzt weil sie in jeder der 20 Amtssprachen gleich verbindlich ist.
Schon bei der Umsetzung entscheidet sich der nationale Gesetzgeber für bestimmte
Formulierungen. Danach werden weitere Auslegungsfragen durch Rechtsprechung und
Lehre geklärt. Entscheidend ist, dass diese Weichenstellungen nicht willkürlich
erfolgen, sondern abhängig sind von vorhandenen Rechtsvorstellungen unter den
JuristInnen in der betreffenden Rechtsordnung. Durch diesen Prozess kann zwar
jede Rechtsordnung ihre innere Kohärenz bewahren, aber gleichzeitig wird der
Harmonisierungseffekt der Richtlinie abgeschwächt. Evolutionstheoretisch
handelt es sich dabei um ein Phänomen der Pfadabhängigkeit.
Das vorliegende Projekt zielt darauf ab, Unterschiede im
Gefolge einer Harmonisierungsmaßnahme zu untersuchen, und zwar mit den
Schwerpunkten England, Deutschland, Österreich und Polen. Durch die sorgfältige
Anwendung nationaler Rechtsdogmatik verbunden mit dem Blick auf aktuelle
Rechtsprechung kann im Sinne einer "Innenperspektive"
herausgearbeitet werden, warum JuristInnen einer Rechtsordnung in einem
bestimmten Bereich, der eigentlich harmonisiert sein sollte, weiterhin Auslegungsfragen
diskutieren, während JuristInnen anderer nationaler Rechtsordnungen damit kein
Problem zu haben scheinen.
Der Erklärungsansatz des Projekts für derartige Divergenzen ist eine evolutionäre Theorie des Rechts als eines autopoietischen (d.h. selbststeuernden) Systems. Dabei wird die Rolle der Rechtsdogmatik als stabilisierender Faktor in der evolutionären Entwicklung in den Mittelpunkt gestellt. Das Projekt stellt auch Bezüge her zwischen der üblichen Vorgangsweise bei der europäischen Rechtsangleichung, die meist in kleinen, schlecht aufeinander abgestimmten Schritten abläuft, und den "ganzheitlicheren" Rezeptionsvorgängen, wie sie zum Beispiel bei der Übernahme des deutschen Gesellschaftsrechts in Österreich und in Polen angewandt wurden.
Das Projekt stellt tief verwurzelte Grundhaltungen in der
Debatte über ein zukünftiges europäisches Privatrecht in Frage: Das Ideal der
Kodifikation, den Glauben an spontane Konvergenz und auch die funktionale
Methode der Rechtsvergleichung mit ihrem Bestreben, sich vom rechtsdogmatischen
Diskurs zu lösen. An ihrer Stelle soll die Debatte um methodische Konzepte der
Rechtsevolution und der Autopoiesie (Selbststeuerung) angereichert werden. Ein
evolutionstheoretisches Verständnis verspricht neue Erkenntnisse über die
europäische Rechtsangleichung als ein nicht-linearer und offener Prozess.
Dieser neue Ansatz ermöglicht nicht nur ein besseres Verständnis des Prozesses
der europäischen Rechtsangleichung (und seiner Schwächen), sondern kann ihn
auch zielgerichteter und damit effektiver machen.