1. Für Bezieher betrieblicher Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb) sind freiwillige Zuwendungen (Spenden) gem. § 4a Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988), BGBl Nr 400/1988, idgF, als Betriebsausgabe insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können diese nach Maßgabe des Punktes 2 als Sonderausgabe abgesetzt werden.
2. Für Bezieher nicht selbständiger Einkünfte (Lohnsteuerpflichtige) sind Zuwendungen (Spenden) gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG als Sonderausgabe insoweit abzugsfähig, als sie zusammen mit den Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a und mit Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 8 EStG 1988 insgesamt 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.
Die Ausstellung einer Ihrer Zuwendung entsprechenden Bestätigung erfolgt durch die Abteilung Marketing & Kommunikation nach Einlangen der Geldmittel auf dem Konto der WU.