Erschleichung von Prüfungsleistungen

Wird einem/einer Studierenden die Erschleichung einer Prüfungsleistung (z.B. Schummeln während einer Prüfung) nachgewiesen, wird ein Verfahren zur Nichtigerklärung der entsprechenden Leistung eingeleitet. Die für nichtig erklärte Prüfung wird auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte angerechnet. Das Verfahren wird vom Bereich Studienrecht eingeleitet und gemeinsam mit dem Bereich Studienservices abgewickelt.

Kontakt: E-Mail, Webseite Studienrecht

Copyright 2012 | WU (Wirtschaftsuniversität Wien) | 04.02.2010
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